Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M* K*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Herausgabe und Zwischenantrag auf Feststellung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Mai 2021, GZ 2 R 51/21h 20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 11. Dezember 2020, GZ 9 C 696/20m 12, teilweise abgeändert wurde, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei vom 18. Mai 2022 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 6. April 2022, AZ 6 Ob 138/21v, wird dahin berichtigt, dass sie für das Verfahren dritter Instanz zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.386,58 EUR (darin 143,43 EUR an Umsatzsteuer und 1.526 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 28,25 EUR (darin enthalten 4,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Durch ein offenkundiges Versehen wurde bei der Bestimmung der Kosten des Verfahrens dritter Instanz die vom Beklagten zutreffend verzeichnete Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG von 1.526 EUR nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen (vgl 3 Ob 169/21f).
[2] Die Entscheidung über die Kosten des berechtigten Berichtigungsantrags gründet auf § 41 Abs 1 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen lediglich Kosten nach TP 1 II lit g RATG auf Basis jenes Betrags zu, um den die Kostenentscheidung berichtigt wurde (3 Ob 169/21f; 4 Ob 177/21i; vgl RS0041379 [T4, T6]).
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