Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 25 Hv 152/25d-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat sie am 22. Mai 2025 in G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * B* fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 115.000 Euro, nämlich Bargeld, Uhren, Goldbarren und eine Faustfeuerwaffe samt Munition, durch Eindringen in dessen Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mithin durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
[3]Die gegen das Unterbleiben des Verfalls aus § 281 Abs 1 Z 11 (iVm Z 5) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
[4] Aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall macht sie einen Widerspruch mehrerer Feststellungspassagen geltend, nach welchen einerseits M* wusste, dass sie sich fremde bewegliche Sachen im „Gesamtwert von EUR 115.000,00 zueignete und sich dadurch in dieser Summe unrechtmäßig bereicherte“ (US 4), sie weiters „keinen Anspruch auf die durch die Taten angestrebte und teils bewirkte Vermehrung ihres Vermögens hatte“ (US 5), hingegen andererseits nicht erwiesen sei, „ob die Angeklagte durch die Tat Vermögenswerte erlangte und welcher Anteil an der Diebesbeute der Angeklagten zufloss“ (US 5, ähnlich US 9).
[5]Das Erstgericht stützte das Unterbleiben des Verfalls auf § 20a Abs 3 StGB (US 2 und 10 f). Indem die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler bei Anwendung dieses Ausschlusstatbestands (vgl 11 Os 48/18w; RIS-Justiz RS0131561) im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (sondern bloß in der Berufung [vgl dazu Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1]) geltend macht, spricht die (mit Bezug auf die Sanktionsbefugnis ergriffene) Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an (vgl aber RIS-Justiz RS0117499; vgl auch RS0130018 [T1]).
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
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