Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * H* und andere Beschuldigte wegen Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 10 St 229/25t der Staatsanwaltschaft Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 1. Juni 2026, AZ 8 Bs 65/26d, (ON 142) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 22. April 2026 (ON 89) verhängte das Landesgericht Wels über * M* die Untersuchungshaft und setzte diese zuletzt am 15. Mai 2026 (ON 113) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lita und b StPO fort. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten (ON 114.2) gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem nämlichen Haftgrund fort.
[2] In der Sache erachtete es * M* dringend verdächtig, er habe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen (§12 dritter Fall StGB), dass ein Dritter in der Nacht zum 20. Oktober 2025 in W * Gewahrsamsträgern der S * GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich 216.134,10 Euro, durch Einsteigen in ein Gebäude und Öffnen eines Behältnisses, nämlich eines Tresors, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel wegnahm, indem er das Einstiegsfenster gekippt und eine Verbindungstür unversperrt gelassen sowie Insiderwissen zur Videoüberwachung des Einbruchsobjekts preisgegeben habe.
[3] Dieses Verhalten subsumierte das Beschwerdegericht einem Vergehen desschweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB .
[4] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten * M* .
[5] Sie wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts, der in der Beschwerde (ON 114.2) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 113) jedoch keiner Anfechtung unterzogen worden war.
[6] Solcherart ist schon das (Zulässigkeits-)Erfordernis der – horizontalen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T3 und T10] sowie Kier in WK 2GRBG § 1 Rz 41) – Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht erfüllt.
[7] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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