Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn (§ 7 Abs 1 Z 4 OGHG) als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen T*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem vorlegenden Bezirksgericht Urfahr zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Pflegschaftssache ist beim Bezirksgericht Urfahr anhängig. Über Antrag der Mutter übertrug das Bezirksgericht Urfahr mit Beschluss vom 21. 4. 2026 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Baden (ON 99). Dieses lehnte die Übernahme ab.
[2] Mit Beschluss vom 1. 6. 2026 widerrief das Bezirksgericht Urfahr die Übertragung und wies den Antrag der Mutter auf Übertragung ab (ON 107).
[3] Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter Rekurs. Über den Rekurs wurde noch nicht entschieden. Nunmehr legt das Bezirksgericht Urfahr den Akt an den Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt mit dem Bezirksgericht Baden“ vor.
[4] Für eine Aktenvorlage besteht derzeit keine Grundlage.
[5] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (RS0047067; vgl auch RS0128772).
[6] Im vorliegenden Fall hat das übertragende Gericht allerdings die Übertragung widerrufen (vgl dazu Fucik in Fasching/Konecny 3I § 111 JN Rz 17). Der diesbezügliche Antrag der Mutter wurde (noch nicht rechtskräftig) abgewiesen. Derzeit liegt daher überhaupt kein Kompetenzkonflikt vor, weshalb eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht kommt.
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