Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 2026, GZ 82 Hv 17/26h-31.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB (I.) sowie des Vergehens der Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach § 292 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in W*
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, an einer hochgradigen Sehbehinderung zu leiden, zu Handlungen, die die Nachgenannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,
A./ am 10. Februar 2021 verleitet, und zwar
1./ Verf ügungsberechtigte der P* zur Auszahlung von Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von 7.519,20 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;
2./ Verfügungsberechtigte der Ö* zur Auszahlung von Rehabilitationsgeld in Höhe von 15.830,40 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;
B./ am 10. Februar 2021 und am 26. Jänner 2024 zu verleiten versucht, und zwar Verfügungsberechtigte der P*
1./ zur Feststellung einer dauerhaften Invalidität und lebenslangen Auszahlung von Invaliditätspension in einer Höhe von 140.228,55 Euro;
2./ zur Feststellung eines Pflegebedarfs auf Stufe 4 iSd § 4a Abs 5 BPGG und lebenslangen Auszahlung von Pflegegeld in einer Höhe von 252.036 Euro.
[3]Gegen I. des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.
[4]Weshalb sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ergeben sollte, dass der Angeklagte „diesen Vorsatz konkret auch im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung am 10. Februar 2021 hatte“, wird nicht klar (US 9 iVm US 4 ff, US 12 f; RIS-Justiz RS0099810).
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[6]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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