RS0055258 – OGH Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der die Vertretung der verpflichteten Partei übernimmt, obwohl er in dem selben Zwangsversteigerungsverfahren zuvor - als Hypothekargläubiger - bereits in Verfolgung eigener Interessen tätig geworden ist, begeht das Disziplinarvergehen der Doppelvertretung.