Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 17 Hv 166/25y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der* T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2]Danach hat sie am 13. Oktober 2024 in A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), aufgrund derer sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, Beamte an einer Amtshandlung gehindert, nämlich die Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums A*
I./ * B*, * K* und * H* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an ihrer Fixierung im Zuge ihrer körperlichen Durchsuchung, indem sie sich zunächst mit massiver Körperkraft aus dem Griff von B* losriss, mit geballter Faust auf diese zielte, woraufhin die Beamten die Amtshandlung abbrachen, sich zurückzogen und Unterstützung durch weitere Justizwachebeamte anforderten;
II./ B*, K*, H*, * B* und * Kl* mit Gewalt an ihrer Fixierung im Zuge ihrer neuerlichen körperlichen Durchsuchung und Entkleidung, indem sie sich dieser durch massive körperliche Gegenwehr in Form von heftigem Herumwinden des Körpers, der Arme und der Beine widersetzen wollte, wobei es mangels Tatvollendung beim Versuch blieb,
sohin Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II./) mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 „Z 9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, die Beaufsichtigung der Betroffenen sei zwar durch Justizwachebeamte erfolgt, allerdings seien Handlungen, die (wie hier) von einer schwer beeinträchtigten und zurechnungsunfähigen Person in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Rahmen ihrer Behandlung und Betreuung gesetzt werden, nicht dem Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB zu subsumieren. Denn die Behandlung und Betreuung der Betroffenen bringe „zwangsläufig“ auch die Abwehr von „gegenläufigen Handlungen“ derselben mit sich, es liege in diesem „Setting“ und aufgrund des Zustands der Betroffenen eine „Sozialwidrigkeit“ ihrer Handlungen nicht vor, und die Justizwachebeamten seien gegenständlich „funktionell als Betreuungspersonal und nicht als Staatsgewalt“ eingeschritten.
[5] Damit leitet sie aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab(RIS-Justiz RS0116565), warum auf Basis der Feststellungen (US 2 ff) eine Amtshandlung iSd § 269 Abs 3 StGB (hier: Handlung von Beamten als Organe der Gerichtsbarkeit) nicht vorliegen sollte (vgl RIS-Justiz RS0091983, RS0095716; 13 Os 106/94; Danek/Mann in WK 2StGB § 269 Rz 27, 46), und erklärt nicht, aus welchem im Gesetz verankerten Grund eine Subsumtion der Taten nach § 269 Abs 1 StGB ausscheiden sollte.
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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