Die Aufsichtstätigkeit und Überwachungstätigkeit eines Strafvollzugsbediensteten (Justizwachebeamten), bei welcher dieser als Organ der Vollzugsbehörde erster Instanz mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegenüber den Strafgefangenen ausgestattet ist, stellt im Sinne der Legaldefinition der §§ 74 Z4, 269 Abs 3 StGB ein Organhandeln eines Beamten in der Hoheitsverwaltung des Bundes, somit eine Amtshandlung dar.
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