Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 10 Rs 11/26z-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Anlässlich der Geburt ihres Kindes am 19. 7. 2023 beantragte die Klägerin am 29. 8. 2023 die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds als Konto (Variante 547 Tage) für den Zeitraum von 19. 7. 2023 bis 15. 1. 2025.
[2] Nach ihrem Wochengeldbezug von 19. 7. 2023 bis 11. 10. 2023 (währenddessen der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld zur Gänze ruhte) erhielt die Klägerin für den Zeitraum von 12. 10. 2023 bis 30. 11. 2023 ein Kinderbetreuungsgeld von insgesamt 1.196 EUR ausgezahlt.
[3] Im Dezember 2023 zogen die Klägerin, ihr Ehemann und das Kind gemeinsam und zeitgleich in eine neue Wohnung. Die Eltern hatten zuvor mit 22. 11. 2023 unter der neuen Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet und waren der unrichtigen Meinung, ihr Kind nicht an- bzw abmelden zu müssen. Aufgrund der unterschiedlichen Hauptwohnsitzmeldung von Klägerin und Kind ab 22. 11. 2023 wurde die Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld ab 1. 12. 2023 eingestellt. Als die Eltern den Einstellungsgrund erfuhren, setzte sich der Ehemann der Klägerin am 5. 12. 2023 wegen der Ummeldung des Kindes mit einer Angestellten des Vermieters in Verbindung, welche ihn aber mehrere Tage vertröstete, weil das Büro nicht besetzt sei. Die Klägerin erhielt in der Folge erst am 11. 12. 2023 einen vom Vermieter unterfertigten Meldezettel für ihr Kind, sodass sie es per 11. 12. 2023 auf die gemeinsame Adresse anmelden und mit diesem Tag die Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds wieder aufgenommen werden konnte. Das Kind war daher bis einschließlich 10. 12. 2023 noch an der vorherigen Adresse der Familie hauptwohnsitzlich gemeldet.
[4] Mit Bescheid vom 20. 3. 2024 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds für den Zeitraum von 12. 10. 2023 bis 10. 12. 2023 und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz des zu Unrecht bezogenen Betrags von 1.196 EUR.
[5] Die Klägerin begehrte die „Feststellung“, dass sie im Zeitraum von „12. 10. 2023 bis 10. 12. 2023 zu Recht Kinderbetreuungsgeld bezogen habe“ und (erkennbar) nicht zur Rückzahlung des im Zeitraum von 12. 10. 2023 bis 30. 11. 2023 bezogenen Betrags verpflichtet sei.
[6] Das Berufungsgericht wies die Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz von 1.196 EUR.
[7] Die außerordentliche Revisionder Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[8] 1.Dass die Klägerin im Zeitraum von 22. 11. 2023 bis 10. 12. 2023 keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, zieht die Klägerin nicht in Zweifel, sodass darauf nicht einzugehen ist. Sie bestreitet auch nicht, dass der davor liegende Bezugsblock die Mindestdauer des § 3 Abs 5 KBGG unterschritt .
[9] 2.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 3 Abs 5 KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Eine unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Beziehers, sodass eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 5 KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt (vgl 10 ObS 73/25w Rz 15; 10 ObS 37/26b Rz 5).
[10] 3.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein in der Ingerenz der Klägerin liegender Umstand zu einer Unterschreitung der Mindestbezugsdauer des § 3 Abs 5 KBGG führte, entspricht dieser Rechtsprechung.
[11] 3.1.Die Klägerin meldete sich am neuen Hauptwohnsitz (bereits) am 22. 11. 2023 an, obwohl die Familie nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (erst) „im Dezember 2023“ in die neue Wohnung einzog. Im Zeitraum von der Anmeldung der Klägerin an der neuen Wohnadresse bis zur tatsächlichen Unterkunftnahme war die Klägerin daher – entgegen § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 Satz 1 KBGG – nicht an der Wohnadresse hauptwohnsitzlich gemeldet, an der sie und das Kind lebten. Aus welchem Grund diese dem § 3 Abs 1 MeldeG ( arg: „danach“; vgl demgegenüber § 4 Abs 1 MeldeG: „davor oder danach“) nicht entsprechende Anmeldung in einer Wohnung von der Klägerin nicht beeinflussbar gewesen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Revision nicht entnehmen.
[12] 3.2.Da eine Unterschreitung der Mindestbezugsdauer des § 3 Abs 5 KBGG schon deswegen nicht in Betracht kam, kommt es auf die in der Revision thematisierte Frage, ob die vom Vermieter verursachte Verzögerung bei der Anmeldung des Kindes (ohne Bewirken einer amtlichen Meldung iSd § 15 Abs 4 MeldeG) in der Ingerenz der Klägerin lag, nicht entscheidend an.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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