Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Nicole Nossek und Mag. Wolfgang Polster, Rechtsanwälte in Purkersdorf, gegen die beklagte Partei Königreich S*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen zuletzt 43.058,12 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 30.755,78 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2026, GZ 7 Ra 10/26f-40, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Dezember 2025, GZ 17 Cga 45/25y-31, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit insgesamt 6.543,48 EUR (darin 1.090,58 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens im Zwischenstreit über die Prozesseinrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger war von 1. 11. 1988 bis 30. 9. 2024 in der Ständigen Vertretung S* bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE; in der Folge kurz: „Ständige Vertretung“) in Wien tätig. Das Dienstverhältnis endete wegen Antritts der Alterspension.
[2] Die wesentlichen (geschuldeten und ausgeübten) Tätigkeiten des Klägers waren:
- Personalmanagement in Bezug auf das „lokale Personal“ der Ständigen Vertretung und der Residenz des Botschafters (zwei bis drei Sekretärinnen, ein Chauffeur, ein Bote und zwei Hausangestellte) samt Bewertung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Vorbereitung der Entscheidung des Botschafters über deren Einstellung;
- Dokumentation aller Dienstreisen des Personals (auch des diplomatischen);
- Organisation von Arbeitsmaterial und Dienstleistungen (Telefon, Internet) samt Vorbereitung von Verträgen zur Unterfertigung durch den Botschafter;
- Organisation von Wartungs- und Reparaturarbeiten an Gebäuden und Inventar von Ständiger Vertretung und Residenz des Botschafters samt Vorbereitung von Verträgen zur Unterfertigung durch den Botschafter;
- Erfassung der jährlichen Ausgaben und Berechnung der Mehrwertsteuer-Rückerstattung der Ständigen Vertretung;
- vereinzelte Überweisungen vom Konto der Ständigen Vertretung an Vertragspartner und Personal (auch das diplomatische) durch Ausübung der Zeichnungsberechtigung über das Konto gemeinsam mit dem Botschafter;
- Erfassung und Sammlung der ungeöffneten Diplomatenpost der Ständigen Vertretung und Übergabe an die Botschaft zur weiteren Bearbeitung;
- Organisation von Empfängen und Veranstaltungen in der Ständigen Vertretung und der Residenz des Botschafters und Teilnahme an diesen.
[3] Der Kläger brachte vor, aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch auf „Abfertigung alt“ in Höhe eines Bruttojahresgehalts zu haben. Er begehrte die Zahlung des fälligen Teilbetrags (sA) sowie die Feststellung des Anspruchs auf den noch nicht fälligen Teilbetrag.
[4] Die beklagte Partei erhob die Prozesseinrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Aufgaben des Klägers seien in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei gestanden. Gemäß Art 11 Abs 2 lit a (iVm Abs 1) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit könne sich die beklagte Partei daher auf Immunität berufen.
[5] Das Erstgericht verwarf die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit. Das (auch) von der beklagten Partei und Österreich ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit sei zwar noch nicht in Kraft getreten; sein Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a sei aber kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme nach Art 11 Abs 2 lit a sei ein enger funktionaler Zusammenhang der Aufgaben des Dienstnehmers mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei. Die rein organisatorischen und administrativen Aufgaben des Klägers erfüllten diese Voraussetzung nicht. Es bleibe daher bei der Grundregel des Art 11 Abs 1, nach der sich die beklagte Partei nicht auf Immunität berufen könne.
[6] Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss ab, wies die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Aufgaben des Klägers seien in einem ausreichend engen funktionalen Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei gestanden.
[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
[8]Die beklagte Partei beantragt in der – vom Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 2 erster Satz iVm § 528 Abs 3 zweiter Satz ZPO freigestellten – Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, und hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
[10] 1. Nach Art 11 („Arbeitsverträge“) Abs 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag bezieht, dem zufolge die Arbeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates geleistet wird beziehungsweise zu leisten ist.
[11] Nach Art 11 Abs 2 lit a des Übereinkommens findet Abs 1 keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt zu erfüllen.
[12] 2.Die Parteien und die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens bei der Prüfung der Immunität eines Staates bei Klagen von Arbeitnehmern als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht zu beachten ist (RS0132961) und die Anwendung des Art 11 Abs 2 lit a des Übereinkommens zumindest einen engen funktionalen Zusammenhang der Tätigkeit des Arbeitnehmers mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des Staates voraussetzt (9 ObA 37/19k, Pkt 7. = RS0132961 [T1]; 8 ObA 56/24d, Rz 18 f).
[13] 3. Der Revisionsrekurs zeigt richtig auf, dass es an diesem erforderlichen Zusammenhang im konkreten Fall fehlt:
[14] Der Kläger war nicht an der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei, sondern ausschließlich an ihrer Privatwirtschaftsverwaltung beteiligt. Natürlich förderte die Erfüllung seiner Aufgaben (mittelbar) auch die hoheitliche Tätigkeit der beklagten Partei. Sie erleichterte insbesondere jene des Botschafters und des diplomatischen Personals der beklagten Partei in der Ständigen Vertretung. Mit deren inhaltlicher Arbeit hatte der Kläger aber nichts zu tun. Das reicht für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs der Tätigkeit des Klägers mit der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei nicht aus.
[15] Das Argument des Rekursgerichts, der Kläger habe Empfänge und Veranstaltungen in der Ständigen Vertretung und der Residenz des Botschafters organisiert und daran teilgenommen, kann die abweichende Beurteilung nicht stützen: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während der Empfänge und Veranstaltungen inhaltlich an der Erfüllung von Aufgaben im Sinn von Art 3 Abs 1 lit e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen („freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen“) oder Art 5 lit b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen („die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen“; „sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen“) beteiligt gewesen wäre.
[16] Auch der rekursgerichtliche Verweis auf die Verfügungen des Klägers über das Konto der Ständigen Vertretung kraft Zeichnungsberechtigung überzeugt nicht: Die vereinzelte Beteiligung des Klägers an der Überweisung von Reisekosten an (beamtete) Diplomaten der beklagten Partei stellt für sich allein noch keinen engen funktionalen Zusammenhang mit deren hoheitlicher Tätigkeit her. Davon abgesehen gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger an Überweisungen zum Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der beklagten Partei beteiligt gewesen wäre.
[17] 4. Schließlich untermauern auch die Entscheidungen 9 ObA 37/19k und 8 ObA 56/24d den Standpunkt des Klägers (und des Erstgerichts):
[18] Im Revisionsrekurs zu 9 ObA 37/19k bestritt die Klägerin selbst nicht, dass sie inhaltlich eine Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs 1 lit e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen verrichtete („freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen“). Vor diesem Hintergrund schloss der Oberste Gerichtshof, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin zwar nicht den Kernbereich staatlichen Handelns betraf, aber jedenfalls in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika stand.
[19] In 8 ObA 56/24d war die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin an der kanadischen Botschaft in Wien zu beurteilen, die Visumsanträge auf formale und teilweise auch auf inhaltliche Vollständigkeit prüfte und vollständige Anträge an einen sodann darüber inhaltlich entscheidenden Beamten der Botschaft weiterleitete. Vereinzelt traf sie auch eigenständige Entscheidungen über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse von Visumswerbern. Die dortigen Vorinstanzen sahen den Zweck der Tätigkeit der Klägerin als auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gerichtet an – nämlich auf die Gewährung von Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen (Visa) nach Kanada. Der Oberste Gerichtshof sah diese Beurteilung als im Einzelfall vertretbar an.
[20] Beiden Fällen war gemeinsam, dass die klagenden Arbeitnehmerinnen inhaltlich an der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Staaten beteiligt waren. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger dagegen keinen inhaltlichen Bezug zur diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei.
[21] 5. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. In Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts ist jene des Erstgerichts (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen.
[22] 6.Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelverfahren (einschließlich der neu zu fassenden Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens) gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat dem im Zwischenstreit über die Prozesseinrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit obsiegenden Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zu ersetzen. Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs fallen nicht an (vgl TP 3 Anm 1 GGG).
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