Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. C*, Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien (AZ 4 Cg 54/16i – führendes Verfahren), und 2. Ing. N*, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn (AZ 4 Cg 47/18p – verbundenes Verfahren), gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen jeweils 26.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse jeweils 15.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2025, GZ 16 R 55/25p-184, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Jänner 2025, GZ 4 Cg 54/16i-175, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Begründung:
[1] Durch ein vom Beklagten als Teilnehmer eines – dem Österreichischen Trabrennreglement (ÖTR) unterlegenen – Trabrennens in einer Kurve durchgeführtes Überholmanöver kam es wegen dem Nach-Innen-Drängen seines Pferdes auf die angrenzende Spur zu einer Kollision mit dem Pferd eines dort fahrenden Rennteilnehmers, die daraufhin beide stürzten. Das führte in weiterer Folge dazu, dass der unmittelbar dahinter fahrende Vater der Kläger ebenfalls zu Sturz kam und schwer verletzt wurde. Er verstarb nach einer langen Behandlungs- und Rehabilitationszeit.
[2] Nach dem ÖTR hat jeder Fahrer ua zu beachten, dass er keinen Unfall verursacht und dass er nur dann seine Fahrspur verändert, wenn er dadurch andere Teilnehmer nicht behindert oder gefährdet. Der Beklagte zog den Kopf seines Pferdes zwar während des Überholmanövers nach außen, das reichte aber nicht aus, um dessen Haltung zu korrigieren. Stattdessen hätte er entweder die verschiebbare Seitenstange verwenden müssen, um der Haltung des Pferdes beim Überholen gegenzusteuern, oder er hätte mit dem Überholmanöver zuwarten müssen, bis sich sein Pferd wieder auf der Geraden befand, zumal sein Pferd in anderen Kurven zuvor schon nach innen gedrängt hatte, welches Verhalten dem Beklagten bekannt war, weil es dabei den Kopf nach rechts hielt. Der Beklagte verwendete die Seitenstange nicht, weil er dies nicht als notwendig ansah. Hätte er sie verwendet, hätte er den Unfall vermeiden können.
[3] Die Kläger begehren einerseits als Erben ihres Vaters Schmerzengeld für dessen Verletzungen sowie andererseits Trauerschmerzengeld. Der Beklagte habe den Unfall des Vaters beim Trabrennen grob rennsportwidrig und grob schuldhaft verursacht.
[4] Der Beklagte beantragt Klagsabweisung. Er habe weder rennsportwidrig gehandelt noch sei es durch das Überholmanöver zu einer erhöhten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der anderen Teilnehmer gekommen. Ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
[5] Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Schmerzengeldbegehren und dem – nach im ersten Rechtsgang erfolgter (rechtskräftiger) Teilabweisung – verbleibenden Trauerschmerzengeldbegehren zur Gänze statt.
[6] Über Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht den Zuspruch des Schmerzengeldes, wies das Klagebegehren in Ansehung des Trauerschmerzengeldes jedoch ab. Im Umfang der Abweisung erwuchs seine Entscheidung unangefochten in Rechtskraft.
[7] Die vom Beklagten entgegen den Bestimmungen des ÖTR vorgenommene Spuränderung beim Überholen des anderen Fahrers habe das in der Natur des Trabrennsports gelegene Risiko vergrößert und sei nicht mit einem typischen und immer wieder vorkommenden Regelverstoß gleichzusetzen. Sein Verhalten sei daher selbst unter Beachtung der Wettkampfbedingungen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung rechtswidrig. Der Beklagte hafte somit für den im Erbweg auf die Kläger übergegangenen Schmerzengeldanspruch ihres verunfallten Vaters. Ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld bestehe dagegen mangels Nachweises grober Fahrlässigkeit des Beklagten nicht.
[8] Die ordentliche Revision ließ es nachträglich zur Klärung der Frage zu, ob ausgehend von der Entscheidung 7 Ob 553/84 ein bloß leicht fahrlässiger Regelverstoß im Wettkampfsport generell nicht rechtswidrig sei.
[9] Mit seiner – von den Klägern beantworteten – Revision strebt der Beklagte die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin an, dass auch das Schmerzengeldbegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO releviert wird.
[11] 1. Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen (vgl RS0102059 [T21]). Diese Voraussetzung erfüllt die Revision nicht:
[12] Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, dass das bloß leicht fahrlässige Handeln des Beklagten im Hinblick auf den zu 7 Ob 553/84 gebildeten Rechtssatz, wonach bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig ist ( RS0023400 [T1]; RS0023039 [T8]), nicht rechtswidrig gewesen sei. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage, ob und wenn ja warum ein bloß leicht fahrlässiger Regelverstoß im Wettkampfsport ganz generell – also unabhängig von der in der Rechtsprechung sonst verlangten Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos durch die in Rede stehende Handlung oder Unterlassung (vgl RS0023039 [insb T4, T12, T14, T16]; RS0023400 [insb T5]) – nicht rechtswidrig sei, thematisiert die Revision damit aber nicht. Der Beklagte lässt somit auch unberücksichtigt, dass der von ihm zitierte Rechtssatz nach der jüngeren Rechtsprechung nur für Verhaltensweisen gilt, die mit der Ausübung des jeweiligen Sportes oder Spieles in typischer Weise verbunden sind ( 2 Ob 207/00f ; 2 Ob 109/03y ), und daher (nur) übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß begründen ( 2 Ob 78/22t Rz 6). Im Übrigen setzt sich die Revision auch nicht damit auseinander, dass der Entscheidung 7 Ob 553/84 ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag: Der dortige Kläger wurde bei einer – nicht nach festen Regeln ablaufenden – Schneeballschlacht verletzt, und nicht – wie hier – als Teilnehmer eines regelbasierten Sportwettkampfs.
[13]2. Soweit der Beklagte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens damit bestreitet, dass er ohnehin den Kopf seines Pferdes nach außen gezogen habe, übergeht er die (weiteren) Feststellungen, wonach er den für die Korrektur der Haltung seines Pferdes erforderlichen Einsatz der Seitenstange unterließ (RS0043311 [T12]).
[14]3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[15] 4. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO.
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