Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 327 Hv 148/25p-97.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 13 Os 113/25d) von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 61 Faktum II) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und für den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I und III des Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ 318 Hv 15/25p-71.5) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte nach Rücksprache und Beratung mit seinen Verteidigern gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe“ an (ON 97.3 S 11).
[3] Eine Ausfertigung des Urteils wurde einem der Verteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 19. März 2026 zugestellt (Zustellnachweis im elektronischen Akt).
[4] Da der Angeklagte binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte (§ 285 Abs 1 StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). Ebenso war mit der angemeldeten, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren.
[5] Die Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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