Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* R*, vertreten durch die Estermann&Partner Rechtsanwälte OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Z*-AG, *, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 15.100 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. September 2025, GZ 3 R 92/25g-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Mai 2025, GZ 57 Cg 43/24p-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.316,40 EUR (darin enthalten 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Kaskoversicherungsvertrag. Diesem li egen die Allgemeinen Z* Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (AK1 2017) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:
„ Artikel 1
Umfang der Versicherung
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile), gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust
[...]
Artikel 7
Vereinbarte Obliegenheiten
[...]
3. Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart: [...]
3.2. es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; [...]
3.4. [...] Sind als Unfallfolgen Schäden an Sachen Dritter entstanden, so hat eine unverzügliche Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle dann zu erfolgen, wenn ein umgehender Datenaustausch (Nachweis von Name und Anschrift des Lenkers) mit jener Person, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, nicht erfolgt ist. “
[2] Der Kläger kam am 3. 7. 2023 nach einem Zusammenstoß mit einem Brückengeländer mit seinem PKW im Bachbett zum Stillstand. Der Verkehrsunfall ereignete sich aufgrund eines Sekundenschlafs des Klägers. Der PKW des Klägers, ein Verkehrszeichen und ein Brückengeländer wurden beschädigt.
[3] Infolge der Kollision verlor der Kläger kurzzeitig das Bewusstsein und kam nach einer unbestimmten Zeit wieder zu sich. Er stand unter Schock, befreite sich aus dem Fahrzeug und begab sich zum nächstgelegenen Wohnhaus, um Hilfe zu holen. Mit einer dort wohnhaften Person fuhr er zunächst zur etwa 100 m bis 200 m entfernten Unfallstelle und wurde anschließend nachhause gefahren, um zur Bergung des PKW einen Traktor zu holen. Gemeinsam mit seinem Sohn kehrten die Beteiligten zur Unfallstelle zurück und bargen das Fahrzeug. Im Anschluss verständigte der Kläger noch am Unfallort mit dem Mobiltelefon seines Sohnes den Bürgermeister der geschädigten Gemeinde und informierte über das Schadenereignis, seine Person als Unfallbeteiligten, die genaue Unfallörtlichkeit und dass niemand verletzt worden sei. Der Kläger versäumte dabei nichts, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich gewesen wäre. Es steht nicht fest, wie viel Zeit zwischen dem Unfallereignis und dem Telefonat mit dem Bürgermeister vergangen ist. Der Kläger und der Bürgermeister waren sich aufgrund des geführten Telefonats einig, dass eine Verständigung der Polizei vom Unfall nicht (zusätzlich) erforderlich ist.
[4] Im von der Beklagten nach der Schadenmeldung übermittelten Kaskofragebogen gab der Kläger an, dass er innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Unfall einen „Sommerspritzer“ konsumiert hatte.
[5] Der Kläger begehrt 15.100 EUR sA aus dem Kaskoversicherungsvertrag. Er habe auf seinem Heimweg einen Sekundenschlaf erlitten und sei mit seinem PKW gegen ein Brückengeländer und ein Verkehrszeichen geprallt, wodurch bei seinem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten sei. Er habe weder seine Anzeige-noch seine Aufklärungsobliegenheit verletzt.
[6] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich – ein, der Kläger habe gegen seine Anzeigeobliegenheit verstoßen, weil er verpflichtet gewesen wäre, bei einem durch einen Unfall verursachten Schaden an Sachen Dritter ohne unnötigen Aufschub eine Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu erstatten, was er unterlassen habe. Außerdem habe er auch gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen, weil durch die unterlassene Anzeige bei der Polizei keine objektive Prüfung seiner körperlichen Verfassung im Hinblick auf eine mögliche Alkoholisierung erfolgt sei. Die Beklagte könne sich somit auf ihre Leistungsfreiheit nach Art 7 AK1 2017 berufen.
[7] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 15.100 EUR sA.
[8] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Durch die Verständigung des Bürgermeisters der geschädigten Gemeinde sei eine unverzügliche Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle nicht erforderlich gewesen. Eine verspätete Verständigung könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, weil der Kläger nach der Bergung des Fahrzeugs noch am Unfallort den Bürgermeister angerufen habe. Der Kläger habe weder seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, noch Beweismittel bewusst oder gar vorsätzlich „untergehen lassen“, sondern sei der Meinung gewesen, dass eine Anzeige beim Bürgermeister der geschädigten Gemeinde ausreichend sei.
[9] Es ließ die ordentliche Revision zu, weil aus einzelnen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Schluss gezogen werden könnte, dass immer dann, wenn vom Verunfallten keine Anzeige bei der Polizei erstattet werde, die Anzeige- bzw Aufklärungsobliegenheit nach § 4 Abs 5 StVO und/oder nach den zugrunde liegenden Bedingungen der Vollkasko-Versicherung verletzt werde.
[10] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klageabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .
[13] 1. Dass der Bürgermeister der geschädigten Gemeinde und der Kläger einander bekannt waren, geht aus den (teils dislozierten) Feststellungen des Erstgerichts hervor, wonach der Bürgermeister den Namen des Klägers zuordnen konnte, als der Kläger über seine Person sowie das Unfallgeschehen informierte und der Bürgermeister ankündigte, Anzeige zu erstatten, falls sich nicht bis zum nächsten Tag ein Schlosser bei ihm melde. Es begründet daher weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, noch eine Aktenwidrigkeit, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung deren Bekanntschaft zugrunde legte.
2. Obliegenheit nach Art 7.3.4 AK1 2017:
[14] 2.1 Die Revision releviert, dass einerseits die Verständigung des Bürgermeisters nicht umgehend erfolgt und andererseits der telefonische Datenaustausch nicht ausreichend gewesen sei, weshalb der Kläger nach der Bedingungslage die nächste Polizeidienststelle hätte informieren müssen.
[15] 2.2 Die Regelung des Art 7.3.4 AK1 2017 ist vom Sinngehalt mit § 4 Abs 5 StVO vergleichbar, wonach (ua) der Lenker, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen hat. Die Verständigung darf jedoch nach beiden Regelungen unterbleiben, wenn der Lenker und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
[16] 2.3 Obliegenheiten sind versicherungsrechtliche Nebenpflichten, die auf Gesetz oder Vertrag beruhen und häufig dazu dienen, dem Versicherer die nötigen Kenntnisse aus dem Bereich des Versicherungsnehmers zu verschaffen. Eine Gruppe solcher Nebenpflichten sind die Informations- und Aufklärungspflichten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen (vgl Schauer , Versicherungsvertragsrecht, 234).
[17]Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dient die Anzeigepflicht des Versicherten einerseits der Klarstellung der Identität des Schädigers zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten und andererseits auch dem Zweck, durch zeitgerechte Erhebungen der Sicherheitsorgane am Unfallort vorhandene Beweise sicherzustellen (RS0080900).
[18] Diese Rechtsprechung des Fachsenats erging aber jeweils nicht zur Kasko-, sondern zur Haftpflichtversicherung. Selbst dort tritt bei reinen Sachschäden der Zweck, durch zeitgerechte Erhebungen der Sicherheitsorgane am Unfallort vorhandene Beweise sicherzustellen, insofern in den Hintergrund, als eine Anzeige bei der Polizeidienststelle nicht in jedem Fall, sondern nur dann erforderlich ist, wenn ein Datenaustausch mit dem Geschädigten nicht umgehend erfolgt.
[19]In der Kaskoversicherung ist dagegen das Interesse des Eigentümers an dem Sachwert des Fahrzeugs versichert (RS0081503), Schäden Dritter sind dagegen nicht Gegenstand der Kaskoversicherung. Da es grundsätzlich die Aufgabe solcher Obliegenheiten ist, zur Klärung von Grund und Höhe der Deckungspflicht des Versicherers beizutragen ( Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 234) kommt der Feststellung der Identität des Schädigers zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des geschädigten Dritten für den Bereich der Kaskoversicherung keine eigenständige Bedeutung zu. Die vorliegende Bedingungslage kann daher nur dahin interpretiert werden, dass im Sinne der bisherigen ständigen Rechtsprechung zur Kaskoversicherung die Anzeigepflicht nach Art 7.3.4 AK1 2017 bzw § 4 Abs 5 StVO bei Schäden an Sachen Dritter – auch bei gesonderter Anordnung dieser Verpflichtung in den Versicherungsbedingungen – einen Teil der Aufklärungsobliegenheit darstellt (vgl 7 Ob 12/21x mwN).
[20] 2.4 Damit kann zur Beurteilung, ob die Verständigung des Bürgermeisters rechtzeitig war oder der Kläger die ihn nach den Versicherungsbedingungen und § 4 Abs 5 StVO treffende Verpflichtung zur Polizeianzeige verletzt hat, auf diese Judikatur zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zurückgegriffen werden.
3. Zur Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung:
[21] Die Beklagte stützt die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Wesentlichen auf die unterlassene polizeiliche Anzeige.
[22] 3.1 Eine Verletzung des § 4 Abs 5 StVO wurde etwa angenommen, weil eine Autolenkerin keine Anzeige erstattet hatte, wenn ihr aufgrund der evidenten Anstoßwucht und der Tatsache, dass der rechte Scheinwerfer ausgefallen war, klar sein musste, dass auch eine Beschädigung der Leitschiene vorliegt (7 Ob 12/21x). Eine erst mehr als neun Stunden nach dem Unfall vorgenommene Meldung beim Polizeiposten ist jedenfalls keine „ohne unnötigen Aufschub“ (7 Ob 55/18s). Bei einem Verkehrsunfall Sonntag früh, bei dem die Säule einer Bank beschädigt und kein Mitarbeiter angetroffen wurde, genügt die Verständigung der Bank am nächsten Werktag nicht, sondern der Unfalllenker hätte die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigen müssen (vgl 7 Ob 177/14a).
[23]3.2 Als ohne unnötigen Aufschub wurde hingegen die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle in einem Fall beurteilt, in dem der Lenker nach einem Unfall um 3:00 Uhr morgens an einer Amnesie litt und daher nicht voll geschäfts-und handlungsfähig war, weshalb er erst nach 7:00 Uhr die Unfallfolgen realisierte und dessen Mutter über sein Ersuchen den nächstgelegenen Gendarmerieposten um 8:00 Uhr vom Unfall und dem Umstand, dass der Kläger sich im Krankenhaus befinde, verständigte (7 Ob 276/01s).
[24] 3.3 D er vorliegende Sachverhalt ist mit jenen, in denen eine Verletzung des § 4 Abs 5 StVO vom Obersten Gerichtshof wegen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Anzeige im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit bejaht wurde, nicht vergleichbar.
[25] Das Erstgericht konnte keine bestimmte – mit den bereits entschiedenen Rechtssachen vergleichbare oder ungebührlich lange – Zeitspanne feststellen, für die der Kläger den Datenaustausch mit dem Bürgermeister unterlassen hat. Der Kläger verließ, nachdem er nach seiner Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen war, die Unfallstelle zunächst nur deshalb, um Hilfe beim nächstgelegen Haus zu holen. Dies ist ihm jedenfalls zuzugestehen.
[26] Aber auch die Bergung des Fahrzeugs aus dem Bachbett vor der Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister ist ihm nicht vorzuwerfen, weil sie einen nach dem Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Vorgang darstellt und derartige Maßnahmen auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs noch vor der Meldung durchgeführt werden können, ohne gegen § 4 Abs 5 StVO zu verstoßen (vgl VwGH 24. 2. 1993, 92/02/0292 mwN).
[27] Unmittelbar im Anschluss an die Bergung und somit in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall und den daran typischerweise anschließenden Tätigkeiten informierte der Kläger den Bürgermeister der geschädigten Gemeinde über den Unfall, die Schäden und seine Person als Schädiger. Die Information erfolgte somit ohne unnötigen Aufschub und damit umgehend im Sinne der Versicherungsbedingungen (vgl RS0081091).
[28] 3.4 In Hinblick auf den Zweck des Identitätsnachweises im Sinne des § 4 Abs 5 letzter Satz StVO, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand die Person des Schädigers festzustellen, ist ein Identitätsnachweis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich, wenn sich die Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen. Erforderlich ist aber auch bei persönlicher Bekanntschaft des Schädigers mit dem Geschädigten, dass Letztgenannter Kenntnis über das Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden hat und somit eine Kontaktaufnahme mit diesem erfolgt ist (VwGH 21. 9. 1984, 83/02/411). Dies ist hier der Fall.
[29] 3.5 Die Vorinstanzen haben zutreffend die telefonische Mitteilung an den Bürgermeister als inhaltlich ausreichend und rechtzeitig qualifiziert. Es bestand somit keine Verpflichtung des Klägers, den Unfall bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
[30] Die behauptete Obliegenheitsverletzung liegt daher nicht vor.
[31] 4. Überdies widerspricht das weitere Argument der Beklagten, schon das Nichterstatten der Polizeianzeige lege den Verdacht nahe, dass der Unfallhergang verschleiert werden sollte, der Rechtsprechung ( 7 Ob 299/04b ; RS0119960 ). Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann ( RS0043520 [T5]).
[32] Es stehen keine Handlungen des Klägers fest, die eine konkrete Verdachtslage in Richtung der von der Beklagten behaupteten Alkoholisierung begründen oder nahelegen, der Kläger habe seiner Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht werden wollen, zumal er nicht etwa von der Unfallstelle geflohen ist oder sich versteckt gehalten, sondern Hilfe beim nächstgelegenen Haus geholt und im Anschluss an die Bergung des Fahrzeugs den Geschädigten – dem Art 7.3.4 AK1 2017 entsprechend – über den Unfall informiert hat.
[33] 5. Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
[34] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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