Die Anzeigepflicht des Versicherten nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB dient einerseits der Klarstellung der Identität des Schädigers zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten und hat andererseits auch den Zweck, durch zeitgerechte Erhebungen der Sicherheitsorgane am Unfallort vorhandene Beweise sicherzustellen.
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