Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A* K* 2016, *, Mutter: Dr. L* N*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Vater: J* K*, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. März 2026, GZ 23 R 117/26t-281, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nachdem bislang beide Eltern gemeinsam mit der Obsorge betraut waren, wobei der hauptsächliche Aufenthalt des Minderjährigen vorläufig im Haushalt des Vaters festgelegt war, entzogen die Vorinstanzen nunmehr der Mutter die gesamte Obsorge, sodass diese dem Vater alleine zukomme. Der Mutter wurde ein begleitetes Kontaktrecht „ unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung “ eingeräumt.
[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter strebt die gemeinsame Obsorge beider Eltern, wobei der Wohnsitz beim Vater liegen solle, sowie den Entfall der Wendung „ unter Berücksichtigung der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung“ in der Kontaktrechtsregelung an. Er zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[3]2.1 Nach § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht unter anderem bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn beantragt, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen. Nach der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ist über die Obsorge endgültig zu entscheiden (§ 180 Abs 2 ABGB). Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung über die Obsorge. Sie ist nur einzuleiten, sofern sie dem Wohl des Kindes entspricht (RS0128813 [T2, T3]).
[4] Der Vater hat die alleinige Obsorge beantragt, worauf das Erstgericht zunächst vorläufig den hauptsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen beim Vater festlegte. In Folge wurde auch das Kontaktrecht der Mutter geregelt. Nun wurde über die Obsorge endgültig entschieden.
[5] [5]Mit seinen nicht näher begründeten Ausführungen, die Voraussetzungen des § 180 ABGB wären nicht gegeben und ein Beschluss nach dieser Bestimmung würde bis zuletzt nicht vorliegen, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6]2.2 Für die Obsorgeregelung ist ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich. Das Kindesinteresse ist dem Willen der Eltern übergeordnet. Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge ist daher die Beurteilung maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden können (RS0130247). Die beiderseitige Obsorge setzt eine Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes voraus. Entscheidend ist daher, ob beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken (RS0130248). Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs-und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. Ob eine ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0128812 [T4, T15, T25]).
[7] 2.3 Nach der Beurteilung der Vorinstanzen besteht auf absehbare Zeit keine Gesprächsbasis zwischen den Eltern. Dies ergäbe sich aus den Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Minderjährigen, wechselseitig angestrengten Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und widersprechenden Vertretungshandlungen (etwa Schulanmeldungen). Während der Minderjährige eine enge und vertrauensvolle Bindung zum ausreichend erziehungsfähigen Vater habe, sei die Mutter aufgrund fehlender Empathie für den Minderjährigen und ihrer Persönlichkeitsstruktur nur eingeschränkt erziehungsfähig.
[8] Wenn der Revisionsrekurs nun einzelne Sachverhaltselemente aufgreift und daraus ableitet, die Mutter sei an einer guten schulischen Ausbildung des Minderjährigen in Österreich interessiert sowie der persönliche Kontakt zur Mutter und die Förderung der bulgarischen Sprache würden dem Wohl des Minderjährigen dienen, wird damit nicht aufgezeigt, dass die Vorinstanzen – ausgehend vom gesamten festgestellten Sachverhalt – das ihnen im Rahmen der Rechtsprechung zukommende Ermessen überschritten hätten. Insbesondere ergibt sich nicht, warum entgegen der Ansicht der Vorinstanzen eine für die gemeinsame Obsorge ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern anzunehmen wäre.
[9]Gleiches gilt für die Ausführungen, es dürfe nicht zu Lasten der Mutter gehen, wenn die Kommunikation des Vaters mit ihr (Verwendung der Anrede „Sie“ in E-Mails) Ausdruck einer gekränkten Beziehung sei. Dass das Rekursgericht nicht von einer schuldhaften Verweigerung oder Erschwerung der Kommunikation durch den Vater ausging (vgl RS0128812 [T11]), hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal nach den Feststellungen jedenfalls auch der Mutter einseitige Entscheidungen in Bezug auf den Minderjährigen ohne vorherige Absprache mit dem Vater vorzuwerfen sind.
[10]3.1 Nach § 111 AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht „zumindest in den Grundzügen“ festzulegen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen (RS0118260 [T2, T4]). In der Gestaltung des Ablaufs der Besuchskontakte ist der Besuchsbegleiter weitgehend frei. Er bestimmt die konkrete Abwicklung des Kontaktrechts und gestaltet den Ablauf der Besuchskontakte (10 Ob 47/14f). Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé wahrzunehmen und dessen Anordnungen Folge zu leisten, ist daher gesetzeskonform (vgl RS0118260).
[11] 3.2 Entgegen dem Revisionsrekurs liegt damit höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die es dem Gericht erlaubt, den Eltern die Befolgung von Anordnungen des Besuchsbegleiters aufzutragen. Die vom Rechtsmittel geforderte gerichtliche Feststellung des Inhalts der internen Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung stünde im Spannungsverhältnis zur Flexibilität der Abwicklung und zum Gestaltungsrecht des Besuchsbegleiters. Eine bei den Besuchskontakten zu verwendende Sprache wird durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht vorgegeben.
[12] Damit ist auch der Ausspruch der Vorinstanzen, dass die begleiteten Kontakte unter Berücksichtigung der Regeln der Besuchsbegleitungseinrichtung stattzufinden haben, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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