Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Dr. Gert Untergrabner, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Lederer Hoff&Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. Februar 2026, GZ 18 R 4/26f-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. November 2025, GZ 15 C 833/24i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmte Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger hat über Vermittlung des Beklagten als Versicherungsmakler im Jahr 2006 – statt eines bislang bestehenden – einen neuen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei einem anderen Institut abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
[…]
1.11. im Zusammenhang mit
– der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
– der Planung derartiger Maßnahmen;
– der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
[…]“
[2] Der Kläger hatte im Jahr 2006 einen aufrechten Kredit, den er zur Finanzierung seines Eigenheims aufgenommen hatte. Kurze Zeit nach Abschluss der neuen Rechtsschutzversicherung führte der Kläger eine Umschuldung in einen Fremdwährungskredit durch. Aufgrund der Inanspruchnahme dieses neuen Kredits musste der Kläger als Tilgungsträger eine fondsgebundene Lebensversicherung abschließen. Er entschied sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Kapitalgarantie gegen laufende Prämie (Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht) zum Versicherungsbeginn 1. 10. 2006 und Versicherungsablauf 1. 10. 2023. Die Versicherungsbedingungen enthielten verschiedene Klauseln zum möglichen Entfall der Kapitalgarantie.
[3] Im Jahr 2023 entschied sich der Kläger über Empfehlung eines Rechtsanwalts eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrags wegen Nichtigkeit geltend zu machen. Am 15. 6. 2023 lehnte der Rechtsschutzversicherer die Deckung für eine solche Klage ab, weil der Versicherungsfall vom 17. 8. 2006 innerhalb der vereinbarten dreimonatigen Wartefrist ab Beginn des Versicherungsvertrags aufgetreten sei.
[4] Der Kläger begehrt – zusammengefasst – die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden, die ihm aus der mangelnden Deckung seiner beabsichtigten Klage aufgrund der vom Beklagten nicht beantragten Warteverzichtsklausel entstehen.
[5] Der Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren von Relevanz – den Risikoausschluss des Art 7.1.11. ARB 2005 ein.
[6] Die Vorinstanzen wiesen die Klage aufgrund der jedenfalls gegebenen Verwirklichung des Risikoauschlusses ab. Selbst wenn der Beklagte die vom Kläger monierte – und bei einem Versicherungswechsel an sich übliche – Warteverzichtsklausel mit dem Versicherer vereinbart hätte, hätte der Kläger aufgrund des Risikoausschlusses für seine Klage keine Deckung erhalten.
[7] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch ein Streit über eine als Tilgungsträger für einen zur Baufinanzierung aufgenommenen endfälligen Kredit abge- schlossene Lebensversicherung unter den Risikoausschluss des Art. 7.1.11. der ARB 2005 falle.
[8] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[9] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Verfahren mit der Reichweite gleichlautender Risikoauschlüsse des Art 7.1.11. „Bauherren-Klausel“ (hier: ARB 2005) befasst. Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[10] 1.1. Zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben werden regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck geschlossen, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Im Fall der Verwendung eines Tilgungsträgers zur Rückzahlung eines endfälligen Kredits fällt darunter auch der Vertragspartner des Kreditnehmers (7 Ob 130/10h, Pkt 1.3) . Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein (7 Ob 110/16a; 7 Ob 31/23v ;7 Ob 112/23f; 7 Ob 159/24v je mwN).
[11] 1.2. Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der ausschließlich Bauwillige mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und-einschränkungen zu rechnen ( 7 Ob 31/23v ;7 Ob 112/23f; 7 Ob 159/24v je mwN).
[12] 1.3. Der Fachsenat hat auch bereits ausgesprochen, dass auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen vom Ausschluss umfasst sind, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung nicht (vgl7 Ob 112/23f Pkt 1.4. ).
[13] 2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger beabsichtigte Klage betreffend den Tilgungsträger für die Umschuldung seines zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommenen Kredits wäre jedenfalls unter den Risikoausschluss des Art 7.1.11. der ARB 2005 seines Rechtsschutzversicherers gefallen, nicht korrekturbedürftig.
[14] 3. Auch aus der in der Revision zitierten Entscheidung 7 Ob 36/18x ist für den Kläger nichts gewonnen, ging es dort doch um einen unabhängig vom Kreditvertrag abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der im Anschluss an die Kreditgeberin verpfändet wurde. Das ist mit dem hier gegenständlichen Tilgungsträger nicht vergleichbar. Dieser war – wiewohl ein eigener Vertrag – notwendiger und verpflichtender Teil des Finanzierungsprodukts, weil das Guthaben der Abdeckung der Kreditvaluta dienen sollte.
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