Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, MMag. Robert Walter Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. B*, und 3. A*, alle vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 33.371,04 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. April 2026, GZ 6 R 40/26h-23, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin fuhr mit einem E-Scooter an dem von der Erstbeklagten gelenkten und zu diesem Zeitpunkt geparkten PKW vorbei. Die Erstbeklagte beabsichtigte, aus dem Fahrzeug auszusteigen, und betätigte den Türöffner. Die Fahrertür sprang dadurch aus dem Schloss und wurde von der Erstbeklagten etwa 15 cm nach außen geöffnet. Infolge des Öffnens der Fahrzeugtür verringerte die Klägerin ihre Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auf rund 10 km/h, verlagerte ihre Fahrlinie nach links und fuhr am Fahrzeug der Erstbeklagten vorbei. Zwischen dem E-Scooter der Klägerin und dem Fahrzeug der Erstbeklagten kam es dabei zu keiner Berührung. Etwa nach 7 bis 11 Sekunden und dem problemfreien Zurücklegen einer Wegstrecke von etwa 30 m drehte sich die Klägerin nach rechts, um in der Folge für eine „Kontaktaufnahme“ mit der Erstbeklagten anzuhalten. Dabei wurde der E-Scooter instabil, weshalb die Klägerin zu Sturz kam und sich verletzte.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Schadenersatz – im Kern – mit der Begründung des fehlenden „juristischen“ Kausalzusammenhangs im Sinn einer fehlenden adäquaten Verursachung des Schadens durch die Erstbeklagte ab.
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerinzeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Klagsabweisung der Vorinstanzen aus folgenden Erwägungen im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist:
[4]1. § 23 Abs 4 StVO dient der Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren (8 Ob 192/82 ZVR 1983/330; 2 Ob 79/83 ZVR 1984/163; vgl RS0074190). Darunter fallen zwar zweifellos auch die Folgen einer dadurch veranlassten Veränderung der Fahrlinie. Nicht mehr vom Schutzzweck erfasst sind allerdings Schäden, die zwar nach der Lehre von der conditio sine qua non noch im Kausalzusammenhang mit der Schutzgesetzverletzung stehen (was hier wohl zutraf), aber auf einem selbständigenEntschluss des Verletzten beruhen (vgl RS0022607), der nicht mehr der Bewältigung jener Gefahr dient, vor der § 23 Abs 4 StVO schützen soll.
[5]2. Auch die vom Verschulden unabhängige Haftung nach EKHG ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Auch dabei ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen ( RS0131248 ), es braucht also einen Gefahrenzusammenhang (vgl etwa2 Ob 188/16k mwN ). Auch dieser ist aufgrund des von der grundsätzlichen Gefährlichkeit des Türöffnens losgelösten Willensentschlusses der Klägerin, nach dem kontaktfreien und gefahrlosen Passieren des Fahrzeugs mit der Erstbeklagten „Kontakt“ zu suchen, nicht gegeben.
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