Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 54/26k-28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige mit kroatischen Wurzeln. Sie schlossen im Jahr 2001 in Deutschland die Ehe und haben einen im Jahr 2011 geborenen Sohn. Bereits seit April 2013 lebt die Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn durchgehend in Österreich.
[2] Die Klägerin begehrte mit ihrer am 28. Februar 2025 erhobenen Stufenklage, den Beklagten zur Rechnungslegung über sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit sowie über sämtliche sonstige Einkünfte und zur Leistung des sich daraus ergebenden Unterhalts zu verpflichten.
[3] Der Beklagte wendete – soweit für das Revisionsverfahren relevant – zusammengefasst ein, die Parteien hätten in den Jahren 2008 bis 2013 ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Kroatien gehabt; dies sei auch der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien gewesen. Der entscheidende Anknüpfungspunkt sei daher das Recht Kroatiens. Nach kroatischem Recht habe die Klägerin aber keinen Rechnungslegungsanspruch. Auch zum deutschen Recht bestehe eine nähere Verbindung als zum österreichischen Recht, weil die Parteien deutsche Staatsangehörige seien.
[4] Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil den Beklagten schuldig, der Klägerin über sein Einkommen Rechnung zu legen.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[6] In seiner außerordentlichen Revision dagegen zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7]1.1 Gemäß Art 15 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das „Haager Protokoll von 2007“ (HUP 2007) gebunden sind, nach jenem Protokoll ( 4 Ob 91/25y mwN).
[8] 1.2 Nach der allgemeinen Regel des Art 3 Abs 1 HUP 2007 in Bezug auf das anzuwendende Recht ist für Unterhaltspflichten – soweit das Protokoll nichts anderes bestimmt – das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[9] 1.3 Gemäß Art 5 HUP 2007 findet die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person dann keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, zur betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Die Behauptungs-und Beweislast für eine solche engere Verbindung trägt derjenige, der sich darauf beruft ( 3 Ob 58/20f [Rz 23]; Gitschthaler in Gitschthaler , Internationales Familienrecht [2019] Art 5 HUP Rz 21 f mwN).
[10] 1.4 Wegen des Ausnahmecharakters von Art 5 HUP 2007 muss die engere Verbindung von einem solchen Gewicht sein, dass es nachvollziehbar erscheint, von der Grundsatzanknüpfung an das Gläubigeraufenthaltsstatut abzuweichen. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die möglichen Kriterien eng begrenzt sind ( RS0131702). Bei Gleichwertigkeit der Verbindung bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten (4 Ob 91/25y).
[11] 2.1 Die Vorinstanzen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass gemäß Art 3 Abs 1 HUP 2007 dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin folgend österreichisches Unterhaltsrecht anzuwenden ist. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu erkennen.
[12] 2.2 Die Parteien hatten bereits im Jahr 2006 eine kreditfinanzierte Eigentumswohnung in Wien gekauft, die sie schließlich im Jahr 2016 beim Ankauf einer anderen Wohnung (in einem anderen Bezirk) wieder verkauften. Die Klägerin, die ab 2008 mit dem Beklagten in Kroatien (in einer Mietwohnung) gelebt hatte, zog bereits im April 2013 mit dem gemeinsamen Sohn wieder nach Wien und lebt seither ständig dort, während der Beklagte, der zwischen 2016 und 2021 in Sarajevo arbeitete und seit 2021 einen Arbeitsplatz in Zagreb hat, fast jede Woche am Wochenende nach Wien pendelte.
[13] 2.3 Der Beklagte leitet hingegen aus den Feststellungen darüber, dass die kirchliche Hochzeit der Parteien in Kroatien stattfand, dass der Sohn in Kroatien getauft wurde und die Jahre zwischen 2008 und 2013 die „innigsten Ehejahre“ waren (insbesondere weil die Parteien – nach künstlicher Befruchtung und Risikoschwangerschaft der Klägerin – Eltern geworden waren) eine engere Verbindung zum kroatischen Recht im Sinn des Art 5 HUP 2007 ab. Dabei übergeht er allerdings die vom Berufungsgericht zu den für die Anknüpfung relevanten Faktoren der Ehe hervorgehobenen Umstände: Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin mit dem gemeinsamen Kind im April 2013 erfolgte nicht einseitig oder gegen den Willen des Beklagten und nach diesem Umzug wurde die Ehe (in Österreich) weitere zwölf Jahre fortgeführt. Wenn der Beklagte meint, die Übersiedlung der Klägerin habe „höchstens einen irrelevanten zwölfjährigen Nahebezug der Klägerin zu Österreich“ begründet, nicht aber einen solchen der Ehe der Streitteile, so trifft dies nicht zu. Die weiteren Behauptungen, dass die Ehe bereits im Jahr 2013 „faktisch beendet“ gewesen sei und sich „seither auf eine nur noch auf dem Papier verbliebene Ehe beschränkt“ habe, oder dass die Ehe schon damals „eigentlich zerrüttet“ gewesen sei, entfernen sich von den Feststellungen, weshalb das Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( RS 0043603). Unrichtig ist auch die Behauptung, der Bezug des Beklagten zu Österreich hänge vom „geradezu zufälligen und von der Klägerin gewählten Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Sohnes ab“, weil unstrittig beide Parteien Miteigentümer der beiden in den Jahren 2006 und 2016 erworbenen Eigentumswohnungen wurden.
[14] Auch die vom Beklagten lediglich „eventualiter“ behauptete engere Verbindung zum deutschen Recht, die er aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Parteien und dem Umstand ableiten möchte, dass die Ehe im Jahr 2001 in Deutschland geschlossen wurde und die Parteien anschließend ein Jahr dort gelebt haben, hat das Berufungsgericht vertretbar verneint: Schon nach dem Wortlaut des Art 5 HUP 2007 kommt dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner größere Bedeutung zu als der Staatsangehörigkeit ( 4 Ob 151/23v [Rz 11 mwN]).
[15] 2.4 Mit dem der Entscheidung 3 Ob 104/17s zugrunde liegenden Sachverhalt ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Auch aus der Entscheidung 4 Ob 151/23v lässt sich für den Standpunkt des Beklagten nichts gewinnen: In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine engere Verbindung der Ehe der Parteien zum Recht eines anderen Staats als dem des Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten von einem gewissen Gewicht sein müsse, damit im Einzelfall eine Abweichung von der Grundsatzanknüpfung in Art 3 HUP 2007 gerechtfertigt sei.
[16] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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