Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 107/25m des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit einer Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Opfers nicht auszuschließen (vgl RIS-Justiz RS0131757).
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