Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. J*, vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 7 Rs 1/26g-17, mit dem das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 26. November 2025, GZ 4 Cgs 111/25d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 501,38 EUR (darin 83,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Begründung:
[1] Der Kläger bezieht sowohl eine Alterspension von der Beklagten, als auch eine Betriebspension nach den „Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft“ (DV 1946). Die Alterspension allein übersteigt den Betrag von 5.850 EUR nicht; zusammen betragen die beiden Pensionsleistungen mehr als 5.850 EUR.
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechnung der nach dem Pensionsanpassungsgesetz 2024 (PAG 2024) für das Jahr 2024 durchzuführenden Anpassung der ASVG-Alterspension des Klägers.
[3] Während nach dem Bescheid der Beklagten die Pension des Klägers ab 2024 monatlich brutto 3.232,45 EUR beträgt, verpflichteten die Vorinstanzendie Beklagte zur Zahlung einer Alterspension von monatlich 3.388,52 EUR brutto von 1. 1. 2024 bis 31. 12. 2024. Dem liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die Betriebspension des Klägers nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach § 790 Abs 2 ASVG zähle.
[4] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Klarstellung der Auslegung der Wortfolge „die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2024 anzupassen ist“ in § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG und insbesondere der (vom Berufungsgericht verneinten) Frage zu, ob Sonderpensionen im Sinn des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes (SpBegrG), die auf einer vertraglichen Direktzusage unter Zugrundelegung von Dienstordnungen einer Kammer als Vertragsschablone beruhen, „nach einem Materiengesetz“ erhöht werden, wenn sich die Erhöhung für 2024 aus der Dienstordnung in Verbindung mit einer Änderung der Gehaltsschemata der Bediensteten im Aktivstand ergibt.
[5] Die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten, die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher nicht zulässig.
[6] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5, T23]; RS0112769 [T12]).
[7] Das ist hier der Fall.
[8] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleichgelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 ObS 21/26z mit der vom Berufungsgericht und der Revision angesprochenen Auslegung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG umfassend auseinandergesetzt und dabei die Frage, ob diese Regelung auch auf eine Betriebspension (wie auch gegenständlich vorliegend) im Sinne der Ansicht der Beklagten anzupassen ist, mit ausführlicher Begründung verneint. Die hier vorliegende Konstellation entspricht jener, die diesem Parallelverfahren zugrunde lag, wobei sich sowohl jeweils die (den Klagsstandpunkt teilenden) Berufungsentscheidungen als auch die Revisionen (der Beklagten) vom Wortlaut nahezu decken.
[9] 3. Die Revision spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO an.
[10] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
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