Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 1. April 2026, GZ 12 Rs 21/26h-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Dem Kläger wurde anlässlich der Geburt seines Sohnes Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zuerkannt. Er und sein Sohn lebten zunächst an derselben Wohnadresse und sie waren dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Nach dem Umzug meldete die Mutter den Sohn an der neuen Adresse. Aufgrund einer verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Klägers waren er und sein Sohn in weiterer Folge nicht an derselben Wohnadresse gemeldet. Nach der Meldung des Klägers an dieser Wohnadresse waren er und sein Sohn für einen verbleibenden Bezugsblock von weniger als 61 Tagen an derselben Wohnadresse gemeldet.
[2] Das Berufungsgericht wies das auf Zuerkennung des Kindesbetreuungsgeldes im verbleibenden Bezugsblock (ab der Meldung des Klägers an der neuen Wohnadresse) und auf „Absehen vom Rückersatz“ gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Rückersatz von 752,62 EUR.
[3] Die außerordentliche Revisiondes Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1.Dass der Kläger in dem Zeitraum, in dem er und sein Sohn nicht an derselben Wohnadresse gemeldet waren, mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 (iVm Abs 6) KBGG keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, zieht er in der Revision nicht in Zweifel. Er wendet sich auch nicht gegen den Widerruf der Zuerkennung des Kindesbetreuungsgeldes für diesen Zeitraum und er bestreitet ebenso wenig, dass der nachfolgend verbleibende Bezugsblock die Mindestdauer des § 3 Abs 5 KBGG unterschritt .
[5] 2.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 3 Abs 5 KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Die unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Klägers, sodass eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 5 KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt (10 ObS 73/25w Rz 15).
[6] 3.Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vermisst, ob die Unterschreitung der Mindestbezugsdauer aufgrund eines nachträglich eingetretenen Umstands zu einem Widerruf des bereits zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes führen kann, ist er auf die Entscheidung 10 ObS 73/25w zu verweisen, der ein solcher Widerruf infolge Unterschreitens der Mindestbezugsdauer des zugrunde lag. Warum der berechtigte Widerruf der Zuerkennung einer Leistung nicht zur Rückforderung des unberechtigt Empfangenen führen können soll, obwohl (auf den die Beklagte die Rückforderung auch stützt) ausdrücklich auf den Widerruf einer empfangenen Leistung abstellt, lässt sich den Revisionsausführungen nicht nachvollziehbar entnehmen.
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