Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei *gesmbH, *, vertreten durch die Stossier Oberndorfer Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wels, wegen 130.825 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse: 5.552 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. November 2025, GZ 2 R 140/25h 42, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. August 2025, GZ 36 Cg 72/24a 34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] 1. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit einem im November 2010 durchgeführten, „preisgünstigen“ Fenstertausch um 3.958,79 EUR. Im Sommer 2023 bemerkte die Klägerin einen Wassereintritt. Die Beklagte hatte diesen Wassereintritt dadurch verursacht, dass sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen hatte, dass die vereinbarte, nicht sach- und fachgerechte Montageart erst dazu führe, dass die Bauanschlussfuge keine ausreichende (und gewöhnlich vorausgesetzte) Dichtheit aufweist. Bei einer „sehr intensiven Wartung“ wäre der Wassereintritt vollständig vermeidbar gewesen.
[2] Die Verbesserung der Abdichtung und Sanierung des Folgeschadens wird 19.649 EUR kosten, worin „Sowiesokosten“ von 5.552 EUR für die normgerechte Ausführung der Bauanschlussfuge enthalten sind. Nur die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang dieser „Sowiesokosten“ durch die Vorinstanzen ist Gegenstand des Revisionsverfahrens.
[3] 2. Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist; erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts. Dies gilt auch für den Fall einer Warnpflichtverletzung. Der Besteller ist in einem solchen Fall so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Der Besteller kann daher nicht jene Kosten erhalten, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte ( 2 Ob 230/17p mwH).
[4] 3.1. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung insbesondere folgende Überlegung zugrunde: Hätte die Beklagte die Klägerin vor dem Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die gewünschte „sehr günstige“ Ausführung des Fenstertauschs zu einer Undichtheit führt, hätte die Klägerin jene Kosten zur Herstellung der „Dichtheit der Montage“ von vornherein tragen müssen, sodass die „Sowiesokosten“ nicht durch die unterbliebene Warnung verursacht wurden. Dem hält die Revision entgegen, dass ein Konsument einen Nachteil dadurch erleiden könne, dass die Sowiesokosten „ laut Gutachten “ (gemeint wohl: laut Urteilsfeststellungen) höher ausfallen könnten als in den der Klägerin vor Auftragserteilung vorliegenden Alternativangeboten. Außerdem unterstellt sie, dass die Beklagte ein von Beginn an unbrauchbares Gewerk angeboten habe. Damit zieht die Revision allerdings in erster Linie die der Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs entzogenen Tatsachenannahmen der Vorinstanzen in Zweifel. Sie zeigt nicht auf, warum von der ständigen, die Kausalität der Warnpflichtverletzung für die Sowiesokosten als Haftungsvoraussetzung verlangende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (etwa RS0115105; RS0102085 [T3]; RS0117792 [T3]) abgegangen werden sollte.
[5] 3.2. Die – vom Berufungsgericht zugelassene, von der Beklagten beantwortete – Revision behauptet weiters, dass unter Zugrundelegung der Rechtsansicht Reischauers (in Rummel 4 § 932 ABGB Rz 655 ff) „ im konkreten Einzelfall “ die Beklagte das Tauglichkeitsrisiko und damit auch die Sowiesokosten hätte tragen müssen. Gerade weil aber die Frage, ob das Risiko der Tauglichkeit im Wege der Auslegung des Werkvertrags dem Werkbesteller oder dem Werkunternehmer zuzuordnen ist, der Einzelfallbeurteilung unterliegt (vgl insbesondere zu „widersprüchlichen Werkverträgen“ 5 Ob 200/23g mwH), wird hiermit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[6] 4.1. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
[7] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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