Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.948,52 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2025, GZ 14 R 85/25k-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2025, GZ 33 Cg 14/24g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung einer Ausfertigung seines Beschlusses vom 23. Dezember 2025, mit dem es die ordentliche Revision nachträglich für zulässig erklärt und der beklagten Partei die Revisionsbeantwortung freigestellt hat, an die Parteien – an die beklagte Partei samt einer Ausfertigung des Antrags der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO und der damit verbundenen ordentlichen Revision – zu veranlassen.
Begründung:
[1] 1. Nach § 507 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz dann, wenn es keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO hat, diesen (mit der Revisionsschrift) dem Revisionsgegner (hier der beklagten Partei) zuzustellen.
[2]2. Gemäß § 508 Abs 5 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn es – wie hier – nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt (§ 508 Abs 3 ZPO), den Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Nach § 507a Abs 2 Z 2 ZPO beginnt die Frist für die Revisionsbeantwortung im Fall eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO mit der Zustellung der genannten Mitteilung des Berufungsgerichts. Die Revisionsbeantwortung ist beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO). Für deren Behandlung tritt gemäß § 507a Abs 4 ZPO das Berufungsgericht an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz.
[3] 3. Der Beschluss des Berufungsgerichts über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs sowie die Mitteilung an die Beklagte, dass ihr die Beantwortung der Revision des Klägers freistehe, wurde den Parteien bisher nicht zugestellt. Damit wurde die Frist zur Beantwortung der Revision noch nicht in Gang gesetzt. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht erfolgte somit verfrüht.
[4] 4. Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Zustellung seines Beschlusses über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs samt Mitteilung, dass der beklagten Partei die Revisionsbeantwortung freistehe, an die Parteien zurückgestellt. Da der Beklagten auch der Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO (samt Revisionsschrift) noch nicht zugestellt wurde, ist auch dies zu veranlassen (vgl 1 Ob 202/18i; 8 Ob 8/15g).
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