JudikaturOGH

1Ob202/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** reg.Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagte Partei P***** V*****, vertreten durch Dr. Bernhard Humer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 5.212,77 EUR sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. Juni 2018, GZ 3 R 75/18s 20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 23. Februar 2018, GZ 2 C 118/17s 16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift der Revisionsschrift an die klagende Partei zuzustellen und die Revision nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem es den Beklagten zur Zahlung von 5.212,77 EUR sA an die Klägerin verpflichtete, erhob der Beklagte einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision.

Das Berufungsgericht sprach nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es stellte seinen Beschluss den Parteien zu und teilte der Klägerin als Revisionsgegnerin mit, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 Abs 5 ZPO). Die Zustellung der Revisionsschrift an die Klägerin unterließ es.

Nachdem keine Revisionsbeantwortung einlangte, legte das Berufungsgericht die Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel noch nicht entscheiden:

Nach § 507a Abs 1 ZPO beträgt die Frist zur Revisionsbeantwortung vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift . Sie beginnt im Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 507a Abs 2 Z 2 ZPO mit Zustellung der Mitteilung über deren Freistellung; auch hier müssen dem Revisionsgegner vier Wochen ab Zustellung der Revisionsschrift zur Verfügung stehen. Eine solche Revisionsbeantwortung ist zufolge § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Für deren Behandlung tritt gemäß § 507a Abs 4 ZPO das Berufungsgericht an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz.

Das Berufungsgericht wird die bislang unterbliebene Zustellung der Revisionsschrift des Beklagten an die Klägerin vorzunehmen haben, sodass ihm der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen ist.

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