Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2021 verstorbenen *, wegen Ausfolgung nach § 150 AußStrG, über den Revisionrekurs der Antragsteller 1. A* und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Jänner 2026, GZ 53 R 88/25t 30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 3. September 2025, GZ 6 A 466/22t 27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragsteller streben als vom High Court of Justice England and Wales bestellte „administrators“ des Nachlasses der 2021 in England verstorbenen, dort gewöhnlich aufhältig gewesenen Erblasserin die Ausfolgung ihrer in Österreich vorhandenen Bankguthaben nach § 150 AußStrG an. Als Nachweis ihrer Übernahmeberechtigung legten sie eine Sterbeurkunde sowie einen Beschluss („letters of administration“) über ihre Bestellung als Nachlassverwalter vor.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Die von den Antragstellern vorgelegten „letters of adminstration“ sei kein nach § 150 AußStrG erforderlicher Nachweis der zuständigen Behörde darüber, dass sie als Verwalter zur Übernahme berechtigt seien. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil nach der Entscheidung 2 Ob 150/21d keine Verpflichtung zur Nachforschung über die Berechtigung des Verwalters, das Vermögen zu übernehmen, bestehe. Ein Rückgriff auf das ausländische Recht erscheine jedoch bereits insofern notwendig, um beurteilen zu können, ob es sich überhaupt um einen „Erbschein im weiteren Sinn“ handle oder nicht. Gerade zu diesem „Spannungsverhältnis“ liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
[4] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Antragsteller ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RS0107859) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig .
[5] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu 2 Ob 150/21d (zustimmend Kranzer , NZ 2022, 187) im Zusammenhang mit der Ausfolgung an einen von einem kanadischen Gericht bestellten Nachlassverwalter schon ausführlich mit den Grundsätzen des Ausfolgungsverfahrens auseinandergesetzt und betont, dass
- es sich um ein fakultatives Anerkennungsverfahren für Entscheidungen und andere Hoheitsakte (Erklärungen) des Heimatstaates oder des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers handelt, nach denen eine bestimmte Person zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist (Rz 20);
- die Ausfolgung (daher) die Erklärung der Heimatbehörde oder der Behörde des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts voraussetzt, dass der Antragsteller zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist (Rz 43);
- dafür ein von einer solchen Behörde stammender Nachweis der Universalsukzession (also ein Erbschein iwS) grundsätzlich ausreicht, weil bei nachgewiesener Erbenstellung typischerweise kein Zweifel an der Übernahmeberechtigung besteht (Rz 44);
- mangels Differenzierung auch die „Ausfolgung“ an eine Person, die aufgrund einer Verwalter- oder Treuhänderstellung zur Übernahme berechtigt ist, in Betracht kommt. Dahinter stehe aber die Anerkennung der von der zuständigen Behörde bestätigten Befugnis dieser Person, Rechte des Erblassers auszuüben. Der in der Verfahrensökonomie liegende Zweck des Ausfolgungsverfahrens schließe es in solchen Konstellationen aus, dass das Gericht aufgrund einer bloßen Bestätigung der Treuhänder- oder Verwalterstellung nachforschen müsste, ob sich aus dieser Stellung nach dem anwendbaren Recht eine Übernahmeberechtigung ergibt. Vielmehr sei insofern – dem Wortlaut des § 150 AußStrG entsprechend – eine ausdrückliche Erklärung der zuständigen Behörde notwendig (Rz 45).
[6] 2. Die Abweisung des Ausfolgungsantrags durch die Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen.
[7] 2.1. Aus der bloßen Bestätigung der Bestellung zum Nachlassverwalter lässt sich ohne Rückgriff auf das englische Recht nicht ableiten, dass eine Übernahmeberechtigung der Antragsteller besteht. Weshalb darin ein Nachweis ihrer Universalsukzession (Erbschein iwS) liegen soll, sodass sie aufgrund nachgewiesener Erbenstellung zur Übernahme berechtigt wären, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist bloß von der Übertragung der Verwaltung des Nachlasses die Rede.
[8] 2.2. Die Ausführungen des Revisionsrekurses zum englischen Recht und einer daraus allenfalls resultierenden Berechtigung zur Übernahme durch die Antragsteller lassen außer Acht, dass es sich bei § 150 AußStrG um ein (fakultatives) Anerkennungsverfahren handelt, das nach den Materialien „einfacher und ökonomischer“ sein soll als die Abhandlung (EB zur RV des ErbRÄG 2015, 688 BlgNR 25. GP 43). Dieser Gesetzeszweck spricht gegen weitwendige Erhebungen zu den Wirkungen der vorgelegten Bestätigung nach dem anwendbaren Recht (2 Ob 150/21d).
[9] 2.3. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf Art 29 EuErbVO vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diese Bestimmung ermöglicht die Bestellung eines im Recht des international zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Verwalters auch dann, wenn sie im anwendbaren Erbrecht nicht vorgesehen ist ( Cohen in Deixler-Hübner/Schauer , EuErbVO-Kommentar2 Art 29 Rz 1 f; Dutta in Münchener Kommentar BGB 9 Art 29 EuErbVO Rz 1). Diese Frage stellt sich hier gerade nicht. Abgesehen davon war das Vereinigte Königreich auch vor dem Brexit – mangels Beteiligung an der Verordnung iSv Art 1 f Prot Nr 21 zum EUV – nicht Mitgliedstaat im Sinn der EuErbVO ( Traar in Neumayr/Geroldinger , Internationales Zivilverfahrensrecht [2024], Vor Art 1 EuErbVO Rz 10; Dutta in Münchener Kommentar BGB 9 Vor Art 1 EuErbVO Rz 30).
[10] 3. Eine Rechtsschutzlücke ist damit nicht verbunden.
[11] Bei Bestehen der Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO ist jedenfalls eine Abhandlung in Österreich möglich, wobei das Verfahren nach § 181a AußStrG dem anwendbaren Recht anzupassen ist.
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