Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Jänner 2026, GZ 10 Hv 141/25a-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./2./), der Vergehen nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG (II./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Die gegen die Strafzumessungserwägungen des Erstgerichts aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
[3]Gegenstand der angesprochenen Nichtigkeitsgründe sind nur Tatsachen, die für einen Schuld- oder Freispruch den Ausschlag geben oder im Fall eines Schuldspruchs für die rechtliche Einordnung der Tat maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0117264). Tatsachen, die lediglich auf die Strafbemessung oder auf privatrechtliche Ansprüche Einfluss haben, sind somit nicht entscheidend ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.113).
[4]Damit geht die Beschwerde, die die Nichtgewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht (§§ 43, 43a StGB) unter Hinweis auf die Therapiebemühungen des Angeklagten kritisiert, ins Leere.
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch gegen die Verfallsaussprüche gerichtete, insoweit als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
[6]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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