Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafvollzugssache der * B* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, AZ 36 BE 5/26x des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Februar 2026, AZ 7 Bs 30/26h (ON 9.3 der BE Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Februar 2026, GZ36 BE 5/26x-6, womit ihre bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
[2]Die nunmehr dagegen gerichtete Beschwerde der Strafgefangenen (ON 10) war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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