Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.2.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Die ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck den unbedingten Strafteil von sieben Monaten der über sie zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe. Der Drittelstichtag wird am 1.3.2026 erreicht sein. Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zu diesem Stichtag erklärte die Strafgefangene, diese anzustreben. Sie habe der Bestellung einer Erwachsenenschutzvertreterin zugestimmt, beabsichtige nach ihrer Entlassung ein Anti-Aggressionstraining zu besuchen und sei bereit, sich sämtlichen gesetzlichen Weisungen und einer Betreuung durch den Verein B* zu unterziehen (ON 2.3).
Der Psychologische und der Soziale Dienst der Justizanstalt Innsbruck verwiesen auf immer wieder auftretende starke psychotische Symptome bei der Strafgefangenen bei nicht vorliegender Compliance. Sie regten eine bedingte Entlassung mit einer Wohnweisung in einer vollzeitbetreuten Wohneinrichtung mit regelmäßiger psychiatrischer Versorgung sowie Bewährungshilfe an und verwiesen darauf, dass eine Erwachsenenvertretung indiziert sei (Stellungnahmen ON 2.5 und ON 2.6). Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck äußerte aufgrund der nur durchschnittlichen Führung der Strafgefangenen im Zusammenhang mit mehreren Ordnungswidrigkeiten gegen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag Bedenken (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen dagegen aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet. Das strafrechtlich getrübte Vorleben in Verbindung mit der mangelhaften Aufführung im Vollzug lasse die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, auch zum Drittelstichtag nicht zu. In Anbetracht der Berichte des Psychologischen Dienstes sowie des Vereins B* seien Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB derzeit nicht angezeigt (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Strafgefangenen, die erklärte, diese nicht auszuführen und um unverzügliche Vorlage des Akts an das Beschwerdegericht zur dortigen Entscheidung ersuchte (ON 7).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Hat eine Verurteilte die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihr nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld der Verurteilten, ihr Vorleben und ihre Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich um die zweite Hafterfahrung der Strafgefangenen, die vom 21.7.2022 bis zum 9.9.2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Innsbruck verbüßte. Aus ihrer Strafregisterauskunft ergeben sich bereits vier Eintragungen. Ihre Aufführung im derzeitigen Vollzug ist durch mehrere Ordnungswidrigkeiten getrübt (Infomaske Ordnungsstrafverfahren ON 2.7). Sie fällt immer wieder durch psychotische Symptomatiken bei nicht vorliegender Medikamentencompliance auf (Berichte Psychologischer bzw Sozialer Dienst und Zwischenbericht Verein B* ON 3.5, ON 2.7 und ON 5.2).
Dieses strafrechtlich getrübte Vorleben im Zusammenhang mit der Wirkungslosigkeit bereits einer Hafterfahrung, ihre durch zahlreiche Ordnungswidrigkeiten getrübte mangelhafte Aufführung während des derzeitigen Vollzugs, die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Defizite in der Persönlichkeitsstruktur und die nach wie vor fehlende Normakzeptanz lassen bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nach Ansicht des Beschwerdegerichts auch zum Drittelstichtag nach wie vor nicht zu.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich derzeit schon wegen der fehlenden Normakzeptanz der Strafgefangenen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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