Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 126 BAZ 757/25b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden der * Z* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Dezember 2025, GZ 23 Bs 381/25k-4 und GZ 23 Bs 381/25k-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2025, GZ 23 Bs 381/25k-4, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der * Z* gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, AZ 168 Bl 16/25h, mit welchem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * H* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom selben Tag, GZ 23 Bs 381/25k-5, wies das Oberlandesgericht Wien auch die gegen Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem der Genannten die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, gerichtete Beschwerde der Z* als unzulässig zurück.
[2]Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten, als „Widerspruch“ bezeichneten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Erstere keinen Rechtszug vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO) und gegen solche wie Letztere einen weiteren Rechtszug ausschließt (§ 89 Abs 6 StPO).
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