Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, GZ 168 Bl 16/25h-6 (Punkt 2), den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1.) und trug ihr gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Hier relevant gegen Punkt 2. der Entscheidung richtet sich die – inhaltlich eine Aufhebung des (gesamten) Beschlusses anstrebende - (als Widerspruch titulierte) Beschwerde der B* (ON 8), die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (des Beschlusses) oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
Gegenständlicher Beschluss wurde laut Zustellnachweis zur Abholung ab 27. November 2025 hinterlegt und von B* am 5. Dezember 2025 behoben.
Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es kommt nicht darauf an, wann der Beschwerdeführer die Postsendung tatsächlich behoben hat, vielmehr ist entscheidend, ab wann die Postsendung für ihn zur Abholung bereitgehalten wurde. Da B* innerhalb der Hinterlegungsfrist den Beschluss behoben hat, begann für sie die Rechtsmittelfrist mit 27. November 2025 zu laufen, wobei der fristauslösende Tag gemäß § 84 Abs 1 Z 3 StPO nicht mitzählt, und endete am 11. Dezember 2025, 24.00 Uhr. Damit erweist sich die am 18. Dezember 2025, sohin nach Ablauf der Frist, persönlich beim Landesgericht überreichte Beschwerde als verspätet und war schon aus diesem Grund gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.
Im Übrigen ist nach § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von 90 Euro zwingende Folge der Abweisung eines Fortführungsantrags.
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