Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, GZ 168 Bl 16/25h-6 (Punkt 1), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug ihr gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Hier relevant gegen Punkt 1. der Entscheidung richtet sich die – inhaltlich eine Aufhebung des (gesamten) Beschlusses anstrebende - (als Widerspruch titulierte) Beschwerde der B* (ON 8), die sich als unzulässig erweist.
Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) steht gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zu.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde – mit Blick auf die 14-tägigen Frist des § 88 Abs 1 StPO, die Zustellung des bekämpften Beschlusses durch Hinterlegung am 27. November 2025 (vgl § 17 Abs 3 ZustG) und die persönliche Überreichung des Rechtsmittels beim Landesgericht erst am 18. Dezember 2025 – auch verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die ebenso angefochtene Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro hat durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) zu erfolgen.
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