Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15, 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. November 2025, GZ 31 Hv 110/25h40.1, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15, 205 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung.
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung (und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts) am 21. November 2025 erklärte der (damals in der Justizanstalt W* in Haft befindliche) Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, „Strafberufung“ sowie „Beschwerde gegen den Widerruf“ anzumelden (ON 40, 12).
[3] Am 25. November 2025 (vgl hiezu auch die Mitteilung der Anstaltsleiterin vom 12. Februar 2026) übergab der Angeklagte einem Wachebeamten der Justizanstalt W* eine mit 24. November 2025 datierte Eingabe zur Weiterleitung an das Erstgericht, in welcher er um „Widerruf mit Nichtigkeit“ ersuchte (ON 42). Dieses Schreiben sei nach der am 28. November 2025 beim Erstgericht eingebrachten Stellungnahme seines Verteidigers als Anmeldung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das am 21. November 2025 verkündete Urteil zu verstehen (ON 43, 2).
[4]Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden, welches das Urteil gefällt hat. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rechtsmittelanmeldung von Gefangenen ist die Übergabe an einen Wachebeamten der Justizanstalt oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich (vgl RISJustiz RS0106085 [T5]).
[5]Da der Angeklagte innerhalb der am 24. November 2025 endenden Frist nicht erklärt hat, das Urteil (auch) wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten, erweist sich seine (zu ON 45.1 dennoch ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO als unzulässig (RISJustiz RS0099992). Sie war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 erster Fall StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[6]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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