Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch KREISSL PICHLER WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wegen 6.000 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.
Begründung:
[1]Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Geschenknehmer (§§ 789 ff ABGB) geltend.
[2] Der Beklagte stellte in seinem vorbereitenden Schriftsatz den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen.
[3] Der Kläger schloss sich diesem Antrag ausdrücklich an.
[4]Das Bezirksgericht Silz legt den Akt dem Obersten Gerichtshof noch vor der vorbereitenden Tagsatzung zur Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN vor.
[5] Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanzgemäß § 31a Abs 1 JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt ( RS0107486 ).
[6]Der Oberste Gerichtshof ist damit funktionell nicht zuständig, vielmehr ist das Bezirksgericht Silz iSd § 31a Abs 1 JN zur Entscheidung berufen.
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