Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. A*, und 2. G*, beide vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei H*, vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 30.079,65 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. November 2025, GZ 4 R 188/25h-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 16. Juli 2025, GZ 28 E 3796/25a-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 16. Juli 2025 bewilligte das Erstgericht den Betreibenden gegen die Verpflichteten aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. März 2024 antragsgemäß unter anderem zur Erwirkung der Verpflichtung der Verpflichteten, gegen Bezahlung eines Betrags von 70.000 EUR in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Betreibenden je zur Hälfte an näher bezeichneten geldlastenfreien Grundstücken einzuwilligen, die Exekution gemäß § 353 EO durch Ermächtigung der Betreibenden, bei einer näher bezeichneten Bank Auskunft über den aushaftenden Saldo hinsichtlich der genannten Grundstücke zu erhalten und diesen anteiligen Betrag, mit dem die Grundstücke lastenfrei gestellt werden können, an die Bank zu überweisen, um somit eine Löschungs- bzw Freilassungserklärung für die auf den Grundstücken haftenden Pfandrechte zu erhalten.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass es die Betreibenden auf Kosten der Verpflichteten zur Zahlung an die Bank ermächtigte. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]).
[5] 2. Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, sofern die Neufassung des Spruchs nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ändern (RS0044215 [T15]). Entgegen der Ansicht der Verpflichteten liegt hier keine inhaltlich abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vor, weil sich die erwähnte Ermächtigung der Betreibenden auf Kosten der Verpflichteten, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, aus dem klaren Wortlaut des § 353 EO ergibt.
[6] 3. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die von der Verpflichteten als erheblich erachteten Rechtsfragen ankäme.
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