Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. September 2025, GZ 327 Hv 70/25t 53.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (I./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* * G* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen
I./ am 29. März 2014 genötigt, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzte, sodann seinen Penis ein Stück in ihren Mund einführte, sie anal und vaginal mit Gegenständen penetrierte und Aufnahmen davon anfertigte, wodurch sie in besonderer Weise erniedrigt wurde;
II./ am 19. Dezember 2014 zu nötigen versucht, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzen wollte, um in der Folge seinen Penis in ihren Mund zu stecken und sie anal und vaginal mit Gegenständen zu penetrieren sowie Aufnahmen davon anzufertigen, wobei die Präparate keine hinreichende Wirkung entfalteten, sodass das Opfer zwar sediert war, jedoch beim Versuch des Entkleidens erwachte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565 [T2]), weshalb für die Erniedrigung des Opfers in besonderer Weise (§ 201 Abs 2 vierter Fall StGB) die Wahrnehmbarkeit durch dieses erforderlich wäre (vgl RISJustiz RS0095315 [T10]; Philipp in WK 2StGB § 201 Rz 33; siehe auch 13 Os 78/18x).
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[6]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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