Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2025, GZ 95 Hv 58/25g 16.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2021 oder 2022“ in W* * V*, die tief und fest schlief, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie abwechselnd vaginal und anal mit zumindest einem Finger penetrierte.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Opfer habe vor Eintritt seiner Wehrlosigkeit „wirksam in die geschlechtliche Handlung eingewilligt“, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am – den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit bildenden (vgl RISJustiz RS0099810) – Urteilssachverhalt. Demnach nahm der Angeklagte die vom Schuldspruch erfassten geschlechtlichen Handlungen an der „fest und tief“ schlafenden V*, ohne dies (vorab) mit ihr „vereinbart zu haben, und entgegen deren Interessen“ vor (US 3).
[5] Die vom weiteren Beschwerdevorbringen (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zum auf das fehlende Einverständnis der V* zur Vornahme der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen (vgl dazu Philipp in WK 2StGB § 205 Rz 11, 20) und die Ausnützung der – durch ihren Schlafzustand bewirkten – Wehrlosigkeit (RISJustiz RS0102727 [T1]) bezogenen Vorsatz des Angeklagten finden sich auf US 4.
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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