Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 194/25z des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. * F* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2025, AZ 12 Bs 12/25x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Mag. * F* gegen den Spruchpunkt 2./ des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 20. August 2025, AZ 21 Bl 194/25z, mit welchem dem genannten Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge.
[2]Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RISJustiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden