Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2025, GZ 25 Rs 53/25t 47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist ein emeritierter Rechtsanwalt. Mit seiner (Säumnis )Klage begehrt er den Zuspruch einer Invaliditätspension für den Zeitraum 30. 3. 2013 bis 30. 11. 2019. Das Erstgericht wies diese Klage mit Urteil vom 5. 3. 2025 ab.
[2] Aus Anlass der vom Kläger (selbst) dagegen erhobenen Berufung und des damit gestellten Verfahrenshilfeantrags trug ihm das Erstgericht (sukzessive) auf, den Verfahrenshilfeantrag zu verbessern bzw die Berufung von einem qualifizierten Vertreter unterfertigt einzubringen. Der Kläger brachte darauf in einem Schriftsatz vor, dass sein Rechtsmittel zur Behandlung durch das Berufungsgericht geeignet sei. Den Verfahrenshilfeantrag zog er zurück.
[3] In weiterer Folge hielt das Erstgericht in einem Aktenvermerk vom 16. 10. 2025 fest, das das Urteil mangels Verbesserung rechtskräftig sei.
[4] Der (nunmehr anwaltlich vertretene) Kläger qualifizierte diese „Erledigung“ vom 16. 10. 2025 als Beschluss und erhob dagegen Rekurs.
[5] Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück. Es fehle an einer anfechtbaren Entscheidung des Erstgerichts. Eine Zurückweisung der Berufung liege nicht vor. Das Rekursgericht wies auch darauf hin, dass der Kläger als ehemaliger Rechtsanwalt selbst einschreitungsbefugt sei und daher keines Rechtsanwalts zur Vertretung bedürfe. Das Erstgericht werde daher der Beklagten Gelegenheit zur Erstattung einer Berufungsbeantwortung zu geben haben. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht nicht als zulässig.
[6] Der dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig .
[7] Eine Rechtskraftbestätigung ist ein nicht der formellen Rechtskraft fähiger, mit Rekurs nicht anfechtbarer Beschluss ( RS0001583 [T4]). Die Entscheidung des Rekursgerichts weicht von dieser Judikatur nicht ab, sodass die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht auf die begehrte Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft gestützt werden kann.
[8] Auch insoweit der Kläger die „Zurückweisung der Berufung“ durch das Berufungsgericht geltend macht, wird keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weil in der angefochtenen Entscheidung eine solche Zurückweisung nicht (auch nicht implizit) erfolgt ist. Vielmehr liegt der Entscheidung des Rekursgericht zugrunde, dass über die Berufung noch zu entscheiden sein wird.
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[10]Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor.
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