Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*, wohnhaft bei der Mutter T*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 12 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15, Vater: F*, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 45 R 456/25d 35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 3. Juli 2025, GZ 8 Pu 90/24i 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Minderjährige lebt im Haushalt der Mutter. Aufgrund eines Vergleichs ist der Vater gegenüber dem Kind zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 60 EUR verpflichtet.
[2] Am 27. 6. 2025 begehrte der durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Diesem Antrag lag der erwähnte Vergleich zugrunde. Das Kind verwies auf den gleichzeitig eingebrachten Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO sowie eine Exekutionsführung nach § 295 EO.
[3] Im dazu korrespondierenden Exekutionsantrag vom gleichen Tag begehrte das Kind vor dem zuständigen Exekutionsgericht als betreibende Partei gegen den Vater als Verpflichteten die Bewilligung des Exekutionspakets nach § 19 EO zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts von 60 EUR und des laufenden Unterhalts ab Juli 2025 von monatlich 60 EUR. Gleichzeitig stellte es einen Antrag auf Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO für die von Juli 2025 bis Juni 2026 fällig werdenden Unterhaltsansprüche von 720 EUR.
[4] Das Exekutionsgericht erteilte dem Kind am 3. 7. 2025 unter Hinweis auf den im Exekutionsverfahren ermittelten Drittschuldner einen Verbesserungsauftrag zum Nachweis, dass der Vater kein (oder kein ständiges) Arbeitseinkommen habe. Der Exekutionsantrag sei widersprüchlich, weil eine Forderungsexekution nach § 295 EO mit einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO kombiniert werde.
[5] Das Kind leistete dem Verbesserungsauftrag ausdrücklich keine Folge und verwies in einem Schreiben darauf, dass die gewählte Kombination nach der aktuellen exekutionsrechtlichen Rechtsprechung des Rekursgerichts zulässig sei. Zudem wisse das Exekutionsgericht aufgrund der Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bereits, dass beim Vater mit Blick auf die Geringfügigkeit seiner Beschäftigung keine Abzüge zu erwarten seien.
[6] In weiterer Folge bewilligte das Exekutionsgericht die Exekution antragsgemäß (einschließlich einer Forderungsexekution nach § 295 EO und einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO) mit Beschluss vom 11. 7. 2025. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
[7] Das Erstgericht gewährte dem Kind nach §§ 3, 4 Z 1 UVG antragsgemäß monatliche Unterhaltsvorschüsse für die Zeit von 1. 6. 2025 bis 28. 2. 2030. Es verwies darauf, dass der Unterhaltsschuldner zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 60 EUR verpflichtet worden sei, nach eingetretener Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze geleistet habe und beim Exekutionsgericht eine Exekution eingebracht worden sei.
[8] Das vom Bund angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Kind habe mit der Beantragung der Sicherstellungsexekution (durch Pfändung von Fahrnissen) den richtigen Exekutionsschritt gesetzt. Eine solche Exekution müsse mit einer Befriedigungsexekution zugunsten bereits fälliger Ansprüche beantragt werden, was vom Kind erfolgreich vorgenommen worden sei, sodass es taugliche Exekutionsschritte iSd § 3 Z 2 UVG gesetzt habe. Auch mit Blick auf den rechtsirrig ergangenen Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts sei der Exekutionsschritt des Kindes nicht untauglich gewesen.
[9] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil der Obersten Gerichtshofs seit 1985 nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob die Möglichkeit einer Exekution auf laufende Bezüge oder deren tatsächliche Durchführung der Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung auf andere Vermögenswerte entgegenstehe.
[10] G egen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes , mit dem dieser die Abweisung der Vorschussanträge anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Der Minderjährige beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
[12] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[13] 1. Nach § 3 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn 1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und 2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO (nunmehr: § 295 EO) oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben.
[14] 2. Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung allein führt nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen (10 Ob 36/24b Rz 11). Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich erfolgsversprechend (zielführend) sein und bleiben (10 Ob 4/22v Rz 13; RS0126246 [T1]), damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren (RS0126246 [T5]). Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG setzt daher voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner den nach § 3 Z 2 UVG „richtigen“ Schritt setzt und es müssen in der Folge einfache Maßnahmen vorgenommen werden, um einen Erfolg der Exekution nicht von vornherein zu vereiteln. Weiters muss auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (über den Unterhaltsvorschussantrag) eine „taugliche“ Exekutionsführung vorliegen (10 Ob 48/25v Rz 12 mwN).
[15] 3. Die Rechtsprechung reduziert die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Z 2 UVG („Einbringung eines Exekutionsantrags“) teleologisch dahin (RS0126246), dass nicht bereits die bloße Stellung eines Exekutionsantrags ausreicht, sondern vielmehr ein grundsätzlich erfolgsversprechender, also zielführender Antrag vorliegen muss. Davon weicht die hier bekämpfte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Zugrundelegung des erfolgreich eingebrachten (kombinierten) Exekutionsantrags nicht ab. Daher kommt es auch auf die vom Rekursgericht und vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage, ob eine Forderungsexekution auf laufende Bezüge der Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung auf andere Vermögenswerte entgegenstehe, nicht an, weil die Exekutionsführung hier nicht an einer unzulässig beantragten Exekution gescheitert ist.
[16] 4. Auch der Bund bestreitet in dritter Instanz nicht, dass die Exekution im Anlassfall zu bewilligen war. Das Rechtsmittel macht aber geltend, dass vor Erteilung des Verbesserungsauftrags (also im für die Unterhaltsgewährung relevanten Zeitpunkt) kein „bewilligungsfähiger Teil des Exekutionsantrags“ vorgelegen sei. Damit weiche die angefochtene Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, weil es den Exekutionsschritt trotz des erteilten (und im Gewährungszeitpunkt noch offenen) Verbesserungsauftrags als tauglich beurteilte.
[17] Darauf kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden.
[18] 4.1 Nach der Rechtsprechung ist einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution des entsprechenden Unterhaltsbeitrags bezieht, spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann (10 Ob 36/24b Rz 23). Die vom Bund herangezogene Rechtsprechung betrifft jene gerichtliche Verbesserungsaufträge, deren Nichtbeachtung zur Abweisung des Exekutionsantrags in Ansehung der im Unterhaltsvorschussverfahren gegenständlichen Unterhaltsbeiträge führen würde (10 Ob 36/24b Rz 15 ff).
[19] 4.2 Ein solcher Fall lag hier aber gerade nicht vor. Der Bund blendet hier nämlich aus, dass das Kind – wie vom Rekursgericht unbestritten dargelegt – dem Verbesserungsauftrag nicht gefolgt ist und es seinen Exekutionsantrag auch nicht modifiziert oder klargestellt hat. Die Hinweise des Kindes beschränkten sich vielmehr auf die rezente (zweitinstanzliche) Rechtsprechung und den (im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags für das Exekutionsgericht bereits aktenkundigen) Umstand, dass der Vater nur geringfügig beschäftigt sei. Damit lag im Anlassfall gerade kein notwendiger Verbesserungsauftrag im Sinn der Rechtsprechung vor.
[20] 4.3 Die Beurteilung des Rekursgerichts, ein unnötiger Verbesserungsauftrag verhindere nicht, dass Exekutionsschritte des Kindes als tauglich qualifiziert werden, hält sich im Rahmen der Judikatur.
[21] 5. Damit zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, sodass er zurückzuweisen ist.
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