Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 65.382,06 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse [richtig:] 51.730,77 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 4 R 162/24m 66.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juli 2024, GZ 39 Cg 83/20k 58, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei vom 10. Dezember 2025, das Rekursverfahren fortzusetzen, wird abgewiesen .
Begründung:
[1] Am 28. 3. 2025 wurde das Rekursverfahrenbis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C 175/25, NS gegen Volkswagen) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25, TS gegen Volkswagen) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen beider Entscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.
[2]Beide Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind noch offen. Das Verfahren zu 7 Ob 163/24g ist noch nicht beendet; über einen dort eingelangten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden.
[3] Da die Voraussetzungen für eine Fortsetzung derzeit nicht vorliegen, war der Antrag des Klägers spruchgemäß abzuweisen.
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