Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. H* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, 2. M* AG, *, vertreten durch durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 44.826,53 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2024, GZ 3 R 135/24d 73, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. August 2024, GZ 36 Cg 40/20i 67, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Mit Beschluss vom 11. 11. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C175/25), am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C182/25) und am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 71/24z (C 251/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.
[3] Am 10. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4]Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
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