Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Berit Kochanowski, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 12.585,66 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2025, GZ 7 Ra 28/25d 30.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
[1]Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig ( RS0118330 [T1]). Die Zurückziehung des Rechtsmittels war daher mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ( RS0042041 [T3]).
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