JudikaturOGH

6Ob90/25s – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda, Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Nigl LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 38.685,08 EUR sA, infolge Rückziehung der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 3 R 191/24s 81, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2024, GZ 46 Cg 56/23i 76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.683,19 EUR (darin enthalten 447,20 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück (siehe 6 Ob 90/25s vom 13. 8. 2025). Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist aufgrund des rechtzeitig (vgl § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO) gestellten Kostenbestimmungsantrags ohne Weiteres zu entscheiden und es sind der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k).