JudikaturOGH

15Ns49/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten und zu AZ 50 U 127/25d des Bezirksgerichts Salzburg geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Führung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Strafantrag vom 20. Mai 2025 legte die Staatsanwaltschaft Wien (AZ 153 BAZ 159/25k) * A* als Vergehen der Verletzung derUnterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB qualifiziertes Verhalten zur Last (ON 6 aus AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten). Gegenstand dieses Strafantrags waren zwischen 6. August 2021 und 8. Mai 2025 begangene Tathandlungen zum Nachteil der – in Graz wohnhaften (vgl ON 2 S 1 aus AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten) – minderjährigen * T*.

[2] Ausgehend vom ermittelten aktuellen Wohnort des Angeklagten in 1100 Wien (vgl ON 4 aus AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten) übermittelte die Staatsanwaltschaft diesen Strafantrag dem Bezirksgericht Favoriten (dort zunächst zu AZ 49 U 36/25k; vgl ON 1.3 aus AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten).

[3] Nach Einholung einer Zentralen Meldeauskunft am 21. Mai 2025, welche einen zwischen 7. Februar 2012 und 1. Februar 2024 (und damit auch zu Beginn des Deliktszeitraums) bestehenden Hauptwohnsitz des Angeklagten in Salzburg ergab (ON 7 in AZ 49 U 36/25k des Bezirksgerichts Favoriten), trat das Bezirksgericht Favoriten dieses Verfahren an das Bezirksgericht Salzburg (dort zu AZ 50 U 127/25d) ab (ON 1.4 aus AZ 49 U 36/25k des Bezirksgerichts Favoriten und ON 1.9 aus AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten).

[4] Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 erklärte das Bezirksgericht Salzburg seine örtliche Unzuständigkeit und trat das Verfahren wieder an das Bezirksgericht Favoriten (dort letztlich zu AZ 49 U 45/25h) ab (ON 1.7 und ON 1.8 aus AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten).

[5] Eine weitere vom Bezirksgericht Favoriten am 23. Juni 2025 eingeholte Meldeabfrage ergab erneut, dass der Angeklagte von 7. Februar 2012 bis 1. Februar 2024 in Salzburg wohnhaft war (ON 11 aus AZ 49 U 45/25h des Bezirksgerichts Favoriten).

[6]Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat ausgeführt wurde. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies – im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts – jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also – soweit vorhanden – dessen Wohnsitz (RIS JustizRS0127231 [T2]; Markelin WK² StGB § 198 Rz 23).

[7] Bei einer Änderung des Wohnsitzes des Angeklagten während des inkriminierten Tatzeitraums ist der frühere Wohnsitz des Angeklagten maßgeblich (RISJustiz RS0127231 [T3]; RS0126604; Oshidari , WKStPO § 36 Rz 6).

[8] Ausgehend von diesen Grundsätzen und der Tatsache, dass der Angeklagte zu Beginn des Deliktszeitraums in Salzburg wohnhaft war, ist demnach – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Bezirksgericht Salzburg zur Führung des Verfahrens über den (ursprünglich beim Bezirksgericht Favoriten zu AZ 49 U 36/25k eingebrachten) Strafantrag vom 20. Mai 2025 zuständig.