11Os100/25b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung des Angeklagten * T* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 11. Juni 2025, GZ 151 Hv 2/25x 82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten M* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* (zu 2/) und * T* (zu 1/) jeweils einesVerbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – * M* am 14. September 2024 in G* * T* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Messer mehrfache heftige Stichbewegungen in Richtung des Brust bzw Halsbereichs des T* ausführte, wobei Genannter eine etwa 12 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der Außenseite der linken Schulter und eine etwa 15 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung am linken Unterarm beugeseitig erlitt (2/).
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*.
[4] Mit dem Hinweis auf die Depositionen des Beschwerdeführers, auf die von T* erlittenen (bloß leichten) Verletzungen und auf isoliert hervorgehobene Passagen aus den eingeholten Gutachten aus den Fachgebieten der Gerichtsmedizin und der Fotogrammetrie gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (insbesondere in subjektiver Hinsicht) zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RISJustiz RS0118780).
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).
[6]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.