Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der RechtspraktikantinSchurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. April 2025, GZ 9 Hv 18/25f27, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, demgemäß auch der Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 6. November 2024 in K* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe * H* eine fremde bewegliche Sache, nämlich 200 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten schlug, trat und ein Stanleymesser mit ausgefahrener Klinge auf ihn richtete und sagte, er werde ihn aufschlitzen.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, darunter zum Bereicherungsvorsatz, unbegründet blieben (vgl RISJustiz RS0099413 [insb T9]).
[5]Das Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie im Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO), ebenso der davon abhängige Beschluss nach § 494a StPO (§ 289 StPO; Ratz , WKStPO § 289 Rz 7).
[6] Ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigte sich damit.
[7] Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden