12Ns57/25s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 37 Hv 27/25p des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
* ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ 37 Hv 27/25p 72, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 104/25s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Als Verteidiger des Angeklagten schreitet Rechtsanwalt Dr. * ein.
[2] * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 11.
[3] Sie zeigte ihre mögliche Ausgeschlossenheit an, weil im beim Obersten Gerichtshof anhängigen Disziplinarverfahren AZ 20 Ds 8/25v gegen Rechtsanwalt Dr. * – unter ihrem Vorsitz – über eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Dr. * gegen einen Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, mit dem ein freisprechendes Abwesenheitserkenntnis des Disziplinarbeschuldigten aufgehoben und die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens verfügt worden war, zu entscheiden sei.
Rechtliche Beurteilung
[4]Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RISJustiz RS0097086 [T5]; Lässig , WKStPO § 43 Rz 10 f mwN).
[5] Dies ist angesichts der dargestellten Konstellation der Fall.
[6] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (§ 45 Abs 2 StPO).