JudikaturOGH

6Fsc4/25b – OGH Entscheidung

Entscheidung
Kindschaftsrecht
19. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 42 R 268/25k geführten Rekursverfahren (AZ 42 Nc 10/25b), über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers J*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

2. Der Eventualantrag auf Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller strebt mit seinem Fristsetzungsantrag vom 30. 7. 2025 eine inhaltliche (Erst )Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über seine Eingabe vom 3. 3. 2025 (7 Ps 62/23p120) in einer Pflegschaftssache an. Dabei handelt es sich um einen an das zuständige Bezirksgericht als Erstgericht gerichteten Antrag gemäß § 181 ABGB und § 107 AußStrG betreffend seinen Sohn.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

[3]1.1. Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.

[4]1.2. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen ist zur Fällung einer Erstentscheidung in der Sache über den Antrag gemäß § 181 ABGB und § 107 AußStrG nicht zuständig. Es ist daher mit einer solchen Entscheidung auch nicht säumig.

[5]2. Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof ist in § 91 GOG nicht vorgesehen und ein solcher Antrag daher unzulässig. Eine Verbesserung eines solchen Antrags kommt nicht in Betracht.