6Fsc3/25f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 42 R 268/25k geführten Rekursverfahren, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Die Eventualanträge, auszusprechen, dass „der Unterbrechungsgrund nicht (mehr) besteht bzw zu keinem Zeitpunkt bestanden habe und dass das Verfahren unverzüglich fortzusetzen ist“ sowie „in Erwägung zu ziehen, dass der Oberste Gerichtshof selbst eine Entscheidung in der Sache trifft“, werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1]Der Antragsteller strebt mit seinem Fristsetzungsantrag vom 6. 8. 2025 eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über seinen Rekurs vom 8. 5. 2025 an. Dies mit der Behauptung, dieser Rekurs sei „gegen die Abweisung einer Individualeingabe nach § 181 ABGB“ erhoben worden.
[2] Tatsächlich ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Rekurs des Antragstellers vom 8. 5. 2025 das Verfahren 14 Nc 10/25s betrifft („Rekurs gegen den Beschluss 14 Nc 10/25s vom 18.04.2025, BG Liesing“) und damit einen in einem Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss (siehe schon OGH 9. 7. 2025, 6 Fsc 2/25h).
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
[4]1.1. Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
[5] 1.2. Der Antragsteller lehnte die das Pflegschaftsverfahren seines Kindes führende Erstrichterin ab. Diese Ablehnung wurde im Verfahren 14 Nc 10/25s des zuständigen Bezirksgerichts (als unberechtigt) zurückgewiesen. Der gegen diese Entscheidung am 8. 5. 2025 erhobene Rekurs ist zu 42 R 268/25k beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig.
[6] Eine weitere Eingabe in dem beim Bezirksgericht geführten Ablehnungsverfahren im Rekurs des Antragstellers vom 30. 5. 2025, GZ 14 Nc 10/25s 17, gegen einen weiteren (späteren) Beschluss (GZ 14 Nc 10/25s 16) enthielt eindeutig die Ablehnung weiterer Richter und ausdrücklich auch des Entscheidungsträgers, der die Ablehnung der Erstrichterin zurückgewiesen hatte. Dazu wird zu 42 Nc 11/25z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Verfahren abgeführt.
[7] Das ebenfalls beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführte Rekursverfahren zu 42 R 268/25k wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Beschlusses vom 16. 6. 2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese weitere (in GZ 14 Nc 10/25s 17 enthaltene) Ablehnung unterbrochen (vgl insoweit schon 6 Fsc 2/25h). An diesen Beschluss, zu welchem der Antragsteller nach Verbesserung ausdrücklich erklärt hatte, seine Eingabe vom 1. 7. 2025 sei kein Rekurs, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Verfahren 42 R 268/25k gebunden.
[8] 1.3. Im Fristsetzungsantrag setzt sich der Antragsteller einerseits mit der Richtigkeit des bindenden Unterbrechungsbeschlusses auseinander. Darüber hinaus bemängelt er, dass seit 27. 7. 2025 die Stellungnahmen der Richter (im Verfahren 42 Nc 11/25z) vorlägen, sodass der Unterbrechungsgrund weggefallen sei. Damit verkennt er aber, dass das Verfahren 42 Nc 11/25z nicht bis zum Einlangen von Stellungnahmen unterbrochen wurde, sondern bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung im Schriftsatz vom 30. 5. 2025, GZ 14 Nc 10/25s 17. Die Behauptung, der Unterbrechungsgrund sei weggefallen, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sei mit der Fortsetzung des zu 42 R 268/25k geführten Verfahrens (und einer Entscheidung über den Rekurs vom 8. 5. 2025) schon seit zwei Wochen säumig, trifft damit nicht zu.
[9] 2.1. Weder besteht eine Rechtsgrundlage für einen Ausspruch über einen Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder darüber, dass dieser „zu keinem Zeitpunkt bestanden habe und dass das Verfahren unverzüglich fortzusetzen sei“, nochist eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof in § 91 GOG vorgesehen. Die unzulässigen Eventualanträge sind daher zurückzuweisen.