1Nc30/25i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 3/25f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] D er Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er –nach der vom gemäß § 9 Abs 4 AHG zunächst durch das übergeordnete Oberlandesgericht als zuständig bestimmten Landesgericht Salzburg aufgetragenen Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags – nicht nur aus Entscheidungen des Landesgerichts Wels, sondern nun auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
[2] Das Landesgericht Salzburglegte die Akten daher dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3]Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).
[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linzableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.